Stadtgrün, Lärm, Radon/2023 Teil A EFRE-Förderung

Förderangebot für mehr Stadtgrün und Lärmschutz sowie Schutzmaßnahmen vor Radon.

Was bietet das Förderprogramm?

Machbarkeitsprüfung

Kontaktieren Sie uns, um die Machbarkeitsprüfung schnell, unverbindlich und kostenlos zu erhalten.

Stadtgrün

  • Vorhaben und Konzepte zur Stärkung der Biodiversität im Siedlungsbereich 
  • Anlage, Aufwertung und Vernetzung von Grün- und Freiflächen
  • bodengebundene Fassadenbegrünung
  • extensive Dachbegrünung ab 50 m²
  • Ausgaben für die Entwicklungspflege im 2. und 3. Standjahr 

Lärmminderung

  •  aktiver, vorrangig aktiver grüner Lärmschutz an der Quelle sowie auf dem Ausbreitungsweg (z.B. Abschirmelemente, Lärmschutzwände, Lärmschutzwälle, grüne Gleisanlagen)
  • bei grünem Lärmschutz: Ausgaben für die Pflanzung, Fertigstellungs- und Entwicklungspflege 
  • passiver Lärmschutz, z.B. bauliche Vorhabenan Innenräumen wie Einbau von Schallschutzfenstern und Lüftungseinrichtungen


Radonreduzierung

  • Vorhaben zur Reduzierung der Radonkonzentration in Bestandsbauten mit Arbeitsplätzen einschließlich Aufenthaltsräumen 
  • Beispiele: bauliche Maßnahmen zur Verhinderung des Radonzutritts (z.B. Abdichtungen), lüftungstechnische Maßnahmen zur Reduzierung der Radonkonzentration (z.B. technische Be- und Entlüftung), Bau von Anlagen zur Absaugung von Radon (z.B. Radonbrunnen).
  • Nicht gefördert werden Maßnahmen an reinen Wohngebäuden

Stadtgrün

kommunale Gebietskörperschaften und kommunale Unternehmen

Lärmminderung 
kommunale Gebietskörperschaften und kommunale Unternehmen

Radonreduzierung

  • kommunale Gebietskörperschaften und kommunale Unternehmen
  • gemeinnützige Organisationen und anerkannte Religionsgemeinschaften
  • Kleine und Mittlere Unternehmen (KMU)

Stadtgrün

  • Vorhaben müssen im Siedlungsbereich von Gemeinden ab 2.000 Einwohnern liegen
  • Maßnahmen der Dach- und Fassadenbegrünung werden nur auf Gebäuden gefördert, die vor dem 31. Dezember 2018 errichtet wurden
  • Ausgaben für Grunderwerbs- und Entsiegelung (untergeordnet, vgl. Fördrichtlinie)
  • Konzepte werden nur gefördert, wenn sie von Dritten erarbeitet werden
  • Vorgaben der Merkblätter und Artenlisten des SMEKUL sind zu beachten und einzuhalten


Lärmminderung

  • Für das Gemeindegebiet muss ein aktueller Lärmaktionsplan vorhanden sein
  • tatsächliche Lärmbetroffenheit muss vorhanden sein: tagsüber ab 65 dB (A), Nachts ab 55 db (A)
  • Zum Zeitpunkt der Antragstellung müssen die notwendigen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen vorliegen


Radonreduzierung

  • Vorhaben werden nur an Bestandsbauten gefördert, die vor dem 31. Dezember 2018 errichtet wurden
  • Bei Antragstellung muss eine bereits durchgeführte Jahresmessung der nachgewiesenen Radonaktivitätskonzentration von mindestens 200 Bq/m³ nachgewiesen werden
  • Begünstigete der Vorhaben müssen Eigentümer oder Erbbauberechtigte sein oder die schriftliche Zustimmung des Eigentümers oder Erbbauberechtigten zur Durchführung der Maßnahme und zur Einhaltung der Auflagen vorlegen
  • Vorhaben an reinen Wohngebäuden werden nicht gefördert

Stadtgrün

  • Anteilsfinanzierung in Höhe von 75 % der förderfähigen Ausgaben bei Vorhaben 
  • Gesamtausgaben müssen für Vorhaben mindestens 100.000 EUR sein
  • Konzepte mit Gesamtausgaben von mehr als 50.000 EUR werden nicht gefördert
  • indirekte Ausgaben (z.B. Projektkoordinierung, Projektbetreuung, Koordinierung von Auftagsvergaben) werden in höhe von
    7 % der förderfähigen direkten Ausgaben pauschal als förderfähig anerkannt

Lärmminderung

  • Fördersatz bei aktivem grünen Lärmschutz 80 % der förderfähigen Gesamtausgaben
  • Fördersatz bei aktivem nicht grünen Lärmschutz 75 % der förderfähigen Gesamtausgaben
  • Fördersatz bei passivem Lärmschutz ​​​​​​75 % der förderfähigen Gesamtausgaben
  • Die Förderung von Vorhaben mit förderfähigen Gesamtausgaben bis einschließlich 200.000 Euro und mehr als 800.000 Euro ist ausgeschlossen

Radonreduzierung

  • Festbetrag (Pauschale) in Höhe von 75 % der förderfähigen Ausgaben, jedoch maximal 60.000 Euro für kommunale Gebietskörperschaften und kommunale Unternehmen sowie für gemeinnützige Organisationen und anerkannte Religionsgemeinschaften
  • Festbetrag (Pauschale) in Höhe von 65 % der förderfähigen Ausgaben, jedoch maximal 60.000 Euro für Kleine und Mittlere Unternehmen
  • Berechnung der Pauschale erfolgt über die im Vorfeld festgelegten förderfähigen Gesamtausgaben des jeweiligen Einzelvorhabens durch die Sächsische Energieagentur (SAENA) 
  • Die Förderung von Vorhaben mit förderfähigen Gesamtausgaben von weniger als 5.000 Euro und mehr als 200.000 Euro ist ausgeschlossen.

 

Beihilferechtliche Regelungen

Das Beihilferecht ist einzuhalten.
 

Kombination mit anderen Fördermitteln

Die Kombination mit anderen Fördermitteln ist ausgeschlossen.

So funktionierts

In 4 Schritten zum Fördermittelzuschuss

01

Anfrage senden

Kontaktieren Sie uns unverbindlich per Telefon oder mit einer E-Mail über unser Kontakt­formular und schildern Sie uns kurz und unverbindlich Ihre Ideen für Ihr Vorhaben.

02

Förderprüfung

Anhand Ihres Vorhabens und der Daten prüfen wir intern Ihre Förder­möglichkeiten zur Umsetzung Ihrer Projektidee. Wir beraten Sie zu allen verfügbaren Möglichkeiten.

03

Antrag stellen

Wir besprechen detailliert Ihre Ziele und den Bedarf, erstellen den Antrag und steuern komplett die Kommunikation mit dem entsprechenden Förderinstitut.

04

Projektstart

Anschließend kann Ihr Projekt starten. Unser Team begleitet Sie zuverlässige und professionell durch alle Phasen bis zur Ausschüttung der Fördermittel.

Bitte beachten Sie, dass Digiconn keinen Einfluss auf mögliche Änderungen von Förderhöhen und deren Bedingungen hat. Daher sind alle Angaben unsererseits ohne Gewähr.

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Rechtlicher Hinweis

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