Sportstättenförderung
Was bietet das Förderprogramm?
- Zuschuss für flächendeckende breitensportliche Maßnahmen und Sportanlagen der Grundversorgung
- Förderung bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben
- Sportanlagen der Grundvorsorgung wie z. B. Sportplätze einschließlich zugehöriger Funktionsgebäude, Sporthallen
Machbarkeitsprüfung
Was wird gefördert?
- Vorhaben zur Sicherung, Sanierung, Modernisierung sowie Neu-, Aus und Umbau von Sportstätten (inkl. Maßnahmen zur Barrierefreiheit von Sportstätten)
- Vorrangige Förderung:
- Sportanlagen der Grundversorgung (Sporthallen, Sportplätze einschließlich dazugehöriger Funktionsgebäude) sowie zur Ausübung des Schwimmsports bestimmte Hallenbäder
- Förderung von Hallenbädern ist nur zulässig:
- Als Ersatz für vorhandene Hallenbäder, wenn damit nachweislich eine höhere Wirtschaftlichkeit im Vergleich zur Sanierung erreicht wird oder
- Aufgrund eines starken Bevölkerungswachstums, insbesondere wenn die Ausübung des Vereins- und Breitensportes nachweislich nicht mehr gewährleistet werden kann
- Nicht gefördert werden:
- Mit Gewinnerzielungsabsicht betriebene oder in erheblichem Umfang durch professionelle Sportler genutzte Sportstätten
- Sportstätten für überwiegend schulische Nutzung
Wer wird gefördert?
- Sportvereine, Sportverbände sowie sonstige gemeinnützige Körperschaften des Privatrechts
- Gemeinden, Landkreise, Kreisfreie Städte und kommunale Zweckverbände sowie deren Unternehmen in Privatrechtsform
Welche Voraussetzungen müssen beachtet werden?
- Mindesthöhe der beantragten Zuwendung (Bagatellgrenze)
- 10.000 EUR bei Antragstellern wie Gemeinden, Landkreise, Kreisfreie Städte und kommunale Zweckverbände
- 2.500 EUR bei den übrigen Antragstellern
- Mindesteigenanteil von 10 Prozent
- Sicherung der Finanzierung und der laufenden Nutzung durch ein an seiner Leistungsfähigkeit orientiertes Konzept (kommunale Maßnahme)
- Gesamtausgaben müssen einer wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsplanung entsprechen inkl. Sicherung der Gesamtfinanzierung einschließlich der Folgekosten (kommunale Maßnahme)
- ab 1 Mio. EUR Zuwendung ist der Nachweis, dass ein etwaiger Rückforderungsanspruch gesichert ist, zu erbringen (nicht kommunale Maßnahme)
- Baumaßnahmen sollen den Zielen, Grundsätzen und sonstigen Erfordernissen der Raumordnung entsprechen und den Zielen integrierter regionaler Entwicklungsstrategien, wie Integriertes ländliches Entwicklungskonzept (ILEK), Regionales Entwicklungskonzept (REK), Städtebauliches Entwicklungskonzept (SEKO) nicht entgegenstehen
- Zudem sind die Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten. Davon abweichend soll bei Baudenkmälern oder sonstiger erhaltenswerter Bausubstanz eine erhebliche Effizienzsteigerung erreicht werden.
- Bei Flutlichtanlagen sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten
- Bitte beachten Sie, dass beantragte Vereinsmaßnahmen mit einem Gesamtwertumfang ab 200.000 EUR als große Vereinsmaßnahmen eingeordnet werden.
- Antragsteller nach Nr. 1.4 der VwV zu § 44-SäHO (Vereinsmaßnahmen):
- Bei im Antrag zugrunde gelegten Ausgaben von weniger als 100.000 EUR ist der Vorhabensbeginn ab Antragstellung (Datum Posteingang bei der SAB) zugelassen. Beantragte Maßnahmen mit im Antrag zugrunde gelegten Ausgaben ab 100.000 EUR dürfen nur nach Genehmigung durch die SAB begonnen werden.
- Antragsteller nach Nr. 1.3 der Anlage 3 zur VwV zu § 44-SäHO (kommunale Maßnahmen):
- Bei im Antrag zugrunde gelegten Ausgaben von weniger als 1.000.000 EUR ist der Vorhabensbeginn ab Antragstellung (Datum Posteingang bei der SAB) zugelassen. Beantragte Maßnahmen mit im Antrag zugrunde gelegten Ausgaben ab 1.000.000 Euro dürfen nur nach Genehmigung durch die SAB begonnen werden.
- Investitionen auf Sportplätzen, die im Zusammenhang mit Kunststoffgranulat stehen, werden bis auf weiteres ausgesetzt. Ungeachtet dessen ist eine Förderung von Kunstrasenplätzen weiterhin möglich, jedoch auf anderer Grundlage (z. B. Infill aus Kork, Sand oder Kunstrasenplätze ohne Infill).
Welche Konditionen bietet das Förderprogramm?
- Die Zuwendungen werden als Projektförderung grundsätzlich im Wege der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss bewilligt. Sie betragen bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben
In 4 Schritten zum Fördermittelzuschuss
01
Kontaktieren Sie uns unverbindlich per Telefon oder mit einer E-Mail über unser Kontaktformular und schildern Sie uns kurz und unverbindlich Ihre Ideen für Ihr Vorhaben.
02
Anhand Ihres Vorhabens und der Daten prüfen wir intern Ihre Fördermöglichkeiten zur Umsetzung Ihrer Projektidee. Wir beraten Sie zu allen verfügbaren Möglichkeiten.
03
Wir besprechen detailliert Ihre Ziele und den Bedarf, erstellen den Antrag und steuern komplett die Kommunikation mit dem entsprechenden Förderinstitut.
04
Anschließend kann Ihr Projekt starten. Unser Team begleitet Sie zuverlässige und professionell durch alle Phasen bis zur Ausschüttung der Fördermittel.
Bitte beachten Sie, dass Digiconn keinen Einfluss auf mögliche Änderungen von Förderhöhen und deren Bedingungen hat. Daher sind alle Angaben unsererseits ohne Gewähr.

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