Förderung von Maßnahmen der Siedlungswasserwirtschaft - Öffentliche Aufgabenträger (RL SWW/2016)
Was bietet das Förderprogramm?
- Förderung von Vorhaben der öffentlichen Abwasserbeseitigung (Richtlinie Teil A) und der öffentlichen Wasserversorgung (Richtlinie Teil B) mit Zuwendungen von bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben
- Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung wahlweise als zinsverbilligtes Darlehen mit Tilgungszuschuss oder als Zuschuss in Form einer Anteilsfinanzierung gewährt. Für den Fördergegenstand 2.4 (Teil B) erfolgt die Zuwendung ausschließlich als Zuschuss.
Machbarkeitsprüfung
Was wird gefördert?
Öffentliche Abwasserbeseitigung:
- Ertüchtigung und Ersatzneubau öffentlicher Kläranlagen über den am 1. Januar 2016 geltenden Stand der Technik hinausgehend, soweit dies wasserwirtschaftlich geboten ist
- Neubau von Überleitungssammlern, wenn hierfür eine besondere fachliche Notwendigkeit besteht, insbesondere aus demografischen Gründen
- Neubau oder Ertüchtigung von Sonderbauwerken, wie zum Beispiel Regenüberlaufbecken, Regenrückhaltebecken, Pumpstationen und Maßnahmen der dezentralen Regenwasserbewirtschaftung
- Das jeweilige Gebiet der Städte Chemnitz, Dresden und Leipzig ist von der Förderung ausgenommen.
Öffentliche Wasserversorgung:
- Investive technische Maßnahmen zur erstmaligen Errichtung und/oder Ertüchtigung bestehender regionaler oder überregionaler Verbundlösungen zwischen Versorgungssystemen eines oder mehrerer Aufgabenträger der öffentlichen Wasserversorgung, darunter auch die Anbindung an Fernwasserverbünde
- Ausbau (Erneuerung, Erweiterung, Umbau) von Anlagen der öffentlichen Wasserversorgung, soweit sie klimawandelbedingt für die Sicherstellung einer nach Menge und Güte ausreichenden Wasserversorgung erforderlich sind
- Maßnahmen zur Risikominderung im Einzugsgebiet zur Verbesserung der Wassergüte im Sinne der Zielvorgaben der Trinkswassereinzugsgebieteverordnung
- Investive Maßnahmen der Notfall- und Krisenvorsorge der öffentlichen Wasserversorgung als kritische Infrastruktur und nichtinvestive konzeptionelle Maßnahmen der Not- und Krisenvorsorge
Wer wird gefördert?
- Sächsische Kommunen
- Körperschaften des öffentlichen Rechts als Aufgabenträger der öffentlichen Abwasserbeseitigung und Wasserversorgung (z.B. Zweckverbände)
- Die Zuwendungen dürfen zur Erfüllung des Zuwendungszwecks an Dritte weitergeleitet werden.
Welche Voraussetzungen müssen beachtet werden?
Eine Zuwendung kann nur gewährt werden, wenn unter anderem folgende Zuwendungsvoraussetzungen vorliegen:
- Die Maßnahmen wurden noch nicht begonnen
- Die Gesamtfinanzierung ist sichergestellt
- Die Maßnahmen sind Bestandteil eines geltenden unbeanstandeten Abwasserbeseitigungskonzeptes (Richtlinie Teil A)
- Die Maßnahmen sind Bestandteil eines Wasserversorgungskonzeptes bzw. werden integriert (Richtlinie Teil B)
Zusätzlich sind die Maßnahmenspezifischen Zuwendungsvoraussetzungen nach Nr. 4.2 der Richtlinie (Teil A und Teil B) zu beachten.
Für Teil A gilt, dass zinsverbilligte Darlehen unter 50.000 € bzw. Zuschüsse unter 25.000 € grundsätzlich nicht gewährt werden.
Für Teil B gilt, dass Zuwendungen unter 10.000 € für Maßnahmen nach Nummern 2.1 bis 2.3 nicht gewährt werden. Für Maßnahmen nach Nummer 2.4 gilt eine Förderuntergrenze von 5.000 €.
Welche Konditionen bietet das Förderprogramm?
Zinssätze, Laufzeiten und Tilgung
Zinsverbilligtes Darlehen mit:
- Einer fristenkongruenten Laufzeit von bis zu 40 Jahren
- Einer tilgungsfreien Zeit von bis zu 3 Jahren
- Einer Tilgung in vierteljährlich gleich hohen Raten
- Einer Verbilligung des Darlehenszinses über 20 Jahre auf einen Programmzins von bis zu 0,2 %
- Einem Tilgungszuschuss bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben abzüglich des während des Zinsverbilligungszeitraumes in Abhängigkeit von der gewählten Darlehenslaufzeit benötigten Zinszuschusses
Kredithöhe und Auszahlung
Variante zinsverbilligtes Darlehen mit Tilgungszuschuss:
- Darlehen in Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben
- Auszahlung erfolgt nach Baufortschritt in bis zu drei Teilbeträgen auf der Grundlage der tatsächlich getätigten Ausgaben und einer Schlussauszahlung nach dem Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung
- Verrechnung des Tilgungszuschusses erfolgt nach Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung auf Grundlage der endgültig festgesetzten zuwendungsfähigen Ausgaben
Variante Zuschuss:
- Nicht rückzahlbarer Zuschuss von bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben
- Auszahlung erfolgt nach dem Abschluss der Maßnahme und erfolgter Verwendungsnachweisprüfung auf Grundlage der endgültig festgesetzten zuwendungsfähigen Ausgaben
Verwendungsnachweis
- Der einfache Verwendungsnachweis ist zugelassen. Es ist der Verwendungsnachweis gemäß SAB-Vordruck 61468 zu erklären und die Belegliste (SAB-Vordruck 61487) im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung vorzulegen.
Kombination mit anderen Fördermitteln
- Zur Sicherung der Gesamtfinanzierung stellt die SAB Förderergänzungs- sowie Vorfinanzierungsdarlehen zur Verfügung. Gern beraten wir Sie zu möglichen Finanzierungen.
In 4 Schritten zum Fördermittelzuschuss
01
Kontaktieren Sie uns unverbindlich per Telefon oder mit einer E-Mail über unser Kontaktformular und schildern Sie uns kurz und unverbindlich Ihre Ideen für Ihr Vorhaben.
02
Anhand Ihres Vorhabens und der Daten prüfen wir intern Ihre Fördermöglichkeiten zur Umsetzung Ihrer Projektidee. Wir beraten Sie zu allen verfügbaren Möglichkeiten.
03
Wir besprechen detailliert Ihre Ziele und den Bedarf, erstellen den Antrag und steuern komplett die Kommunikation mit dem entsprechenden Förderinstitut.
04
Anschließend kann Ihr Projekt starten. Unser Team begleitet Sie zuverlässige und professionell durch alle Phasen bis zur Ausschüttung der Fördermittel.
Bitte beachten Sie, dass Digiconn keinen Einfluss auf mögliche Änderungen von Förderhöhen und deren Bedingungen hat. Daher sind alle Angaben unsererseits ohne Gewähr.

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