Kredit Energie & Speicher
Was bietet das Förderprogramm?
- Förderung von Photovoltaikanlagen, Geothermie-Wärmepumpen sowie Strom-, Wärme- und Kältespeichern
- Tilgungszuschüsse bis zu 20 % der förderfähigen Ausgaben
- Investitionsdarlehen von mindestens 35.000 EUR bis zu 5.000.000 EUR
Machbarkeitsprüfung
Was wird gefördert?
Errichtung oder Erweiterung von Photovoltaikanlagen
- auf, an oder in unmittelbarem Ortszusammenhang mit Gebäuden oder auf offenen Parkplätzen (Aufdach, Fassade, Freifläche)
- deren Bruttoleistung nach Umsetzung des Fördervorhabens mehr als 30 kW peak bis einschließlich 1MWp beträgt
Einbau, Ersatz oder Erweiterung dezentraler Speicher
- für elektrische Energie auf Basis der Umwandlung chemischer Energie (Stromspeicher, Quartierspeicher und Nachrüstsätze)
- mit dem öffentlichen Stromnetz dauerhaft gekoppelt, wieder aufladbar, ortsfest
- die jeweils mit einer Photovoltaikanlage von mindestens 30 kWp gekoppelt werden
Einbau von elektrisch betriebenen Geothermie-Wärmepumpen
- in Neubauten oder in deren unmittelbarer Nähe
- die überwiegend (d.h. mehr als 50 % der erzeugten Wärme) mindestens einem der folgenden Zwecke dienen:
- Raumheizung/-kühlung
- kombinierte Warmwasserbereitung und Raumheizung/-kühlung
Einbau oder Erweiterung von Wärme-/Kältespeichern
- in Neubauten, die aus erneuerbaren Energien gespeist werden
Nicht förderfähig sind:
- Vorhaben von Photovoltaikanlagen, die bereits eine Förderung auf Grundlage des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) erhalten haben oder erhalten werden
- Vorhaben von Photovoltaikanlagen auf Flächen in landwirtschaftlicher Nutzung, die als Ackerland oder als Grünland genutzt werden oder zuvor genutzt worden sind
- Eigenbauanlagen, Anlagen von Prototypen, gebrauchte Anlagen und Anlagen mit wesentlich gebraucht erworbenen Anlagenteilen
- Investitionen in die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen in Hochwasserentstehungsgebieten, soweit diese nach §78d Abs. 4 Wasserhaushaltsgesetz genehmigungspflichtig sind und durch die zuständige Wasserbehörde nicht genehmigt wurden
- Investitionen in die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen innerhalb von festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten nach §76 des Wasserhaushaltsgesetzes
Wer wird gefördert?
- natürliche Personen und Wohnungseigentümergemeinschaften
- Unternehmen (inkl. Land- und Forstwirtschaft)
- freiberuflich Tätige
- Kommunen, kommunale Zweckverbände sowie rechtlich unselbstständige Eigenbetriebe von Kommunen
- Körperschaften und Anstalten öffentlichen Rechts
- sonstige juristische Personen des Privatrechts
Nicht gefördert werden:
- Bundesländer sowie die Bundesrepublik Deutschland, deren Einrichtungen oder Beteiligungen
Welche Voraussetzungen müssen beachtet werden?
Grundsätzlich gilt:
- Das Förderinstitut muss mindestens für und in Höhe der förderfähigen Ausgaben ein Investitionsdarlehen gewähren.
- Es darf keine Förderung nach der Förderrichtlinie Energie und Klima/2023 des SMEKUL oder nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) gewährt worden sein oder künftig gewährt werden.
- Eine Kumulierung mit anderen staatlichen Beihilfen ist zulässig, insofern der Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
- Mit dem Vorhaben darf erst nach Eingang des Förderantrages bei dem Förderinstitut bzw. der Hausbank begonnen werden, sofern die Ausgaben weniger als 100 TEUR betragen. Für Ausgaben ab 100.000 EUR darf erst nach Bewilligung des Förderinstitutes oder der Hausbank begonnen werden.
- Als Vorhabensbeginn gilt bereits der Abschluss eines Vertrages, der dem Vorhaben zuzurechnen ist. Ein Abschluss vorhabensbezogener Verträge führt zur Ablehnung des Antrages.
Technische Voraussetzungen:
Für Photovoltaikanlagen gilt:
- Die Anlagen müssen die technischen Anforderungen nach §§9, 10, 10a und 10b Erneuerbare-Energie-Gesetz (EEG) in der zum Zeitpunkt der Antragstellung gültigen Fassung erfüllen.
Für Stromspeicher (gekoppelt mit einer Photovoltaikanlage von mind. 30 kWp) gilt:
- Die Anlagen müssen die technischen Anforderungen nach §§ 9, 10, 10a und 10b Erneuerbare-Energie-Gesetz (EEG), in der zum Zeitpunkt der Antragstellung gültigen Fassung, erfüllen.
- Die Photovoltaikanlage muss nach dem 1. Januar 2023 entweder errichtet oder auf mindestens 30 kWp und nicht mehr als 1MWp erweitert worden sein.
Für Geothermie-Wärmepumpen bis einschließlich 100 kWth gilt:
- Es werden ausschließlich Erdwärmepumpen gefördert.
- Für Wohngebäude erfolgt eine Förderung ab 3 Wohneinheiten.
- Die Wärmepumpe muss auf der „Liste der förderfähigen Wärmepumpenanlagen“ des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle aufgeführt sein.
- Es ist ein hydraulischer Abgleich gemäß dem aktuellen Bestätigungsformular für Effizienzhäuser (Verfahren B) der „VdZ – Wirtschaftsvereinigung Gebäude und Energie e.V.“ (https://www.vdzev.de/broschueren/formulare-hydraulischer-abgleich) durchzuführen und zu dokumentieren.
Für Geothermie-Wärmepumpen über 100 kWth (einzeln oder bei Kaskadierung kumuliert) gilt:
- Es werden ausschließlich Erdwärmepumpen inkl. Kaskadierung gefördert.
- Es muss eine Jahresarbeitszahl von mindestens 3,8 erreicht werden, inkl. Installation einer automatischen Fernauslese und Speicherung zur Ermittlung der erforderlichen Messwerte.
- Für Wohngebäude erfolgt eine Förderung ab 3 Wohneinheiten.
- Die von der Wärmepumpe aufgenommenen und abgegebenen Wärmemengen müssen durch Strom- bzw. Wärmemengenzähler erfasst und gespeichert werden.
Für Wärme-/Kältespeicher in Neubauten gilt:
- Der Speicher muss zur Beheizung bzw. Kühlung eines oder mehrerer Gebäude dienen.
- Das Mindestspeichervolumen beträgt 10 m³ Wasseräquivalent und die Mindestspeicherkapazität beträgt 500 kWh.
- Die mittleren thermischen Verluste betragen weniger als 15 Watt je Quadratmeter Behälteroberfläche.
- Für Wohngebäude erfolgt eine Förderung ab 3 Wohneinheiten.
Weiterhin gelten die zusätzlichen Regelungen der Förderrichtlinie (FRL EEuS/2023).
In 4 Schritten zum Fördermittelzuschuss
01
Kontaktieren Sie uns unverbindlich per Telefon oder mit einer E-Mail über unser Kontaktformular und schildern Sie uns kurz und unverbindlich Ihre Ideen für Ihr Vorhaben.
02
Anhand Ihres Vorhabens und der Daten prüfen wir intern Ihre Fördermöglichkeiten zur Umsetzung Ihrer Projektidee. Wir beraten Sie zu allen verfügbaren Möglichkeiten.
03
Wir besprechen detailliert Ihre Ziele und den Bedarf, erstellen den Antrag und steuern komplett die Kommunikation mit dem entsprechenden Förderinstitut.
04
Anschließend kann Ihr Projekt starten. Unser Team begleitet Sie zuverlässige und professionell durch alle Phasen bis zur Ausschüttung der Fördermittel.
Bitte beachten Sie, dass Digiconn keinen Einfluss auf mögliche Änderungen von Förderhöhen und deren Bedingungen hat. Daher sind alle Angaben unsererseits ohne Gewähr.

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