Wenn Sie bestehende Straßenbeleuchtungsanlagen auf hocheffiziente Straßenbeleuchtung umrüsten wollen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Förderung erhalten.
Was gefördert wird
Die Förderrichtlinie ZEP-kommunal Sanierung verfolgt den Zweck, das genehmigte EFRE-Programm des Saarlandes 2021–2027 (EFRE-Programm) in der Priorität 3 ?Klimaschutz“ und dem spezifischen Ziel 2.1 ?Förderung von Energieeffizienz und Reduzierung von Treibhausgasemissionen“ umzusetzen.
Aufgrund der finanziell überwiegend sehr schwierigen Situation der Kommunen ist es herausfordernd, die Verbesserung der Energieeffizienz sanierungsbedürftiger kommunaler Gebäude und Infrastrukturen anzugehen. Der hohe Schuldenstand verhindert oftmals klimapolitisch sinnvolle Investitionen. Mit Hilfe der EFRE Förderung energetischer Sanierungen kann dem entgegengewirkt werden
Gegenstand der Förderung ist die Umrüstung bestehender Straßenbeleuchtungsanlagen auf hocheffiziente Straßenbeleuchtung. Gefördert werden im öffentlichen Außenbereich die Kosten für Beschaffung und Einbau von:
- Leuchtenkopf, bestehend aus einem Träger für das Leuchtmittel sowie Leuchtmittel, Reflektor/Optik, Abdeckung und Gehäuse.
- Steuer- und Regelungstechnik, Controller, Gateway.
Gefördert wird nur der Austausch von bestehenden Anlagen und nicht die Installation von Neuanlagen.
Voraussetzung für eine Förderung ist der Einbau und Einsatz von insektenfreundlichen Leuchten.
Förderfähig sind nur folgende Hauptkategorien:
- Baustelleneinrichtung,
- Demontage der alten Leuchten,
- Beschaffung der neuen Leuchten,
- Montage der Leuchten,
- Dokumentation und Stundenlohnarbeiten.
Die den Hauptkategorien zugeordneten Tätigkeitsbeschreibungen können der Anlage 2 ?Vereinfachte Kostenoptionen Berechnungsblatt Beleuchtung“ entnommen werden.
Eine Antragstellung erfolgt über das Förderportal des Saarlandes (siehe weiterführende Links).
Antragsverfahren
Die Anträge sind unter Verwendung des Antragsformulars mit folgenden EFRE-spezifischen Unterlagen einzureichen:
- Antragsformblatt mit Kostenvoranschlag gemäß Ziffer VI.2 der Richtlinie (Anlage 2),
- Berechnungsblatt zur Ermittlung der Energieeffizienz und der CO2 -Einsparung (Anlage 2),
- Herstellernachweis (Datenblatt, für alle Leuchten) über den Einbau und Einsatz von insektenfreundlichen Leuchten gemäß den technischen Anforderungen in Anlage 1,
- Straßenliste gemäß Anlage 4,
- falls vorhanden, ein eventuell bestehender Lichtvertrag,
- falls vorhanden, Nachweis über in Anspruch genommene Drittmittel,
- die Begründung des Antragstellers zum gewählten Angebot und dem Kostenvoranschlag sowie die als begründende Unterlagen einzureichenden eingeholten Angebote,
- Projektbeschreibung.
Die Bewilligungsstelle kann im Einzelfall ergänzende Unterlagen anfordern