Wiederaufbau nach Starkregen- und Hochwasserkatastrophe im Juli 2021 (Förderrichtlinie Wiederaufbau Nordrhein-Westfalen)

Wenn Ihnen Schäden durch den Starkregen und das Hochwasser im Juli 2021 in bestimmten Gebieten im Land Nordrhein-Westfalen entstanden sind, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Aufbauhilfen erhalten.

Wenn Ihnen Schäden durch den Starkregen und das Hochwasser im Juli 2021 in bestimmten Gebieten im Land Nordrhein-Westfalen entstanden sind, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Aufbauhilfen erhalten.

Was gefördert wird

Das Land Nordrhein-Westfalen unterstützt Sie bei der Beseitigung hochwasserbedingter Schäden sowie beim Wiederaufbau von Anlagen, Gebäuden, Gegenständen und öffentlicher Infrastruktur, die durch den Starkregen und das Hochwasser im Juli 2021 beschädigt worden sind.

Sie erhalten die Aufbauhilfe für die Beseitigung von Schäden

  • an Vermögenswerten von Unternehmen (Betriebsgelände, Gebäuden, Ausrüstungen, Maschinen, Lagerbeständen) und von Privatpersonen (Gebäude, Garagen, Stellplätze, Hausrat),
  • an land-, forst- und ähnlich genutzten oder fischereiwirtschaftlich genutzten Flächen,
  • an städtebaulicher, sozialer und verkehrlicher Infrastruktur,
  • an wasser- und abfallwirtschaftlichen Einrichtungen sowie
  • an Kultureinrichtungen und Archiven.

Außerdem erhalten Sie die Aufbauhilfe für Einkommenseinbußen aufgrund einer Unterbrechung der Geschäftstätigkeit.

Sie bekommen die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 80 % der förderfähigen Kosten. In besonderen Schadensfällen kann die Aufbauhilfe bis zu 100 % der förderfähigen Kosten betragen.

Für Schäden am Hausrat beträgt die Aufbauhilfe pauschal

  • bei Ein-Personen-Haushalten 13.000 EUR,
  • bei Mehr-Personen-Haushalten (dazu zählen auch Wohngemeinschaften)
    • für die erste Person 13.000 EUR,
    • für die zweite Person 8.500 EUR,
    • für jede weitere dort gemeldete Person 3.500 EUR.

Für Schäden am Vereinsinventar beträgt die Aufbauhilfe pauschal 15.000 EUR.

Berücksichtigt werden Schäden ab 5.000 EUR (das gilt nicht bei Schäden am eigenen Hausrat), bei nichtkommunalen Trägern ab 2.000 EUR.

Sie können bereits vor der Antragstellung, frühestens am 01.07.2021, mit der Beseitigung Ihrer Schäden begonnen haben.

Wer antragsberechtigt ist

Antragsberechtigt sind je nach Förderbereich insbesondere Privatpersonen, Angehörige der Freien Berufe, Selbstständige, Unternehmen, land- und forstwirtschaftliche Betriebe, Betriebe der Fischerei und Aquakultur, Kommunen, öffentliche Einrichtungen, Vereine und Verbände.

Die Förderung ist insbesondere an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Ihre Schäden und Einkommenseinbußen müssen in einem direkten ursächlichen Zusammenhang mit dem Starkregen und Hochwasser im Juli 2021 stehen.
  • Die entstandenen Schäden und die für deren Beseitigung notwendigen Kosten müssen nach Maßgabe des jeweiligen Förderbereichs nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden. Je nach Förderbereich und Schadenshöhe kann hierfür ein Schadensgutachten erforderlich sein.
  • Für Maßnahmen an öffentlicher Infrastruktur sind grundsätzlich Wiederaufbaupläne beziehungsweise Projektdatenblätter nach Maßgabe der Förderrichtlinie vorzulegen.
  • Beim Wiederaufbau sind die Vorgaben zur Vermeidung beziehungsweise Verringerung künftiger Hochwasserschäden zu beachten.

Sie bekommen insbesondere keine Förderung

  • bei Schäden, die wegen eines Verstoßes gegen Vorschriften zum Schutz vor Hochwassergefahren in festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten entstanden sind,
  • für Schäden, die in der Regel durch zumutbare Eigenleistung beseitigt werden können,
  • bei Wertminderungen am Privatvermögen, Verdienstausfall aus abhängiger Beschäftigung und anderen mittelbaren Schäden,
  • grundsätzlich für Schäden an und in Gärten von privat genutzten Wohngebäuden.

Sie bekommen keine Förderung für Schäden an Gebäuden, die

  • zum Zeitpunkt des Schadenseintritts ohne erforderliche Baugenehmigung errichtet worden sind und deren Errichtung auch nicht genehmigungsfähig war,
  • zum Zeitpunkt des Schadensereignisses nicht nutzbar waren; ausgenommen sind Gebäude, die sich bei Schadenseintritt noch im Bau oder in der Wiederherstellung befanden,
  • bei Schadenseintritt zum Rückbau vorgesehen waren.

Eine Förderung ist grundsätzlich ausgeschlossen,

  • wenn vor Hochwassereintritt eine Insolvenz vorlag; ausgenommen sind insbesondere Fälle einer Sanierung in Eigenverwaltung, eines Schutzschirmverfahrens oder eines bestätigten Insolvenzplans,
  • wenn der betroffene Geschäftsbetrieb nach der Bewilligung nicht oder nicht in Nordrhein-Westfalen wiederaufgenommen wird.

Für Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft sowie ähnliche Betriebe und Unternehmen der Fischerei und Aquakultur gelten darüber hinaus besondere Ausschlussgründe. Eine Förderung ist insbesondere ausgeschlossen,

  • wenn die direkte Kapitalbeteiligung durch Körperschaften des öffentlichen Rechts an dem Unternehmen mehr als 25 % beträgt,
  • wenn es sich um ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der maßgeblichen beihilferechtlichen Vorschriften handelt, es sei denn, die Schwierigkeiten sind nachweislich auf das Schadensereignis zurückzuführen,
  • wenn einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht Folge geleistet wurde.

Weitere Ausschlusstatbestände ergeben sich abhängig vom jeweiligen Förderbereich aus der Förderrichtlinie.

Antragsverfahren

Reichen Sie bitte Ihren Antrag wie folgt ein:

  • als Privatperson und als Unternehmen der Wohnungswirtschaft sowie für Aufbauhilfen für die Infrastruktur in Kommunen über das Online-Förderportal
  • als Unternehmen, Angehörige der Freien Berufe, Selbstständige und Betreiber von Infrastruktur nach Beratung durch die zuständige Kammer beziehungsweise berufsständische Körperschaft bei der NRW.BANK
  • für Aufbauhilfen in der Landwirtschaft, für ähnliche Betriebe sowie für Fischerei und Aquakultur bei dem Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen
  • für Aufbauhilfen in der Forstwirtschaft beim Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen.

Noch keine Beschreibung hinterlegt

Möchten Sie näheres zu diesem Förderprogramm wissen?

Zu diesem Programm liefert der Bund derzeit keinen Beschreibungstext. Senden Sie uns eine Anfrage, wir prüfen die Bedingungen für Ihr Vorhaben und melden uns in zwei bis fünf Werktagen. Kostenlos und unverbindlich.

Machbarkeitsprüfung

Passt das zu Ihrem Vorhaben?

Ob dieses Programm für Sie greift, hängt an Ihrem Vorhaben, Ihrem Standort und Ihrer Unternehmensgröße. Schicken Sie uns beides, wir prüfen alle 2.314 Programme gegeneinander und sagen Ihnen, welche Kombination am meisten bringt.

Programmdaten nach der Förderdatenbank des Bundes (BMWK), lizenziert unter CC BY 4.0. Maßgeblich ist die jeweils geltende Richtlinie des Fördergebers. Alle Angaben ohne Gewähr.