Umweltzulage Wald (UZW)

Wenn Sie aufgrund der Bewirtschaftung von Waldflächen in Natura-2000-Gebieten zusätzliche Kosten oder Einkommensverluste tragen müssen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen finanziellen Ausgleich erhalten.

Fördergebiet

Förderart

Fördergeber

Wenn Sie aufgrund der Bewirtschaftung von Waldflächen in Natura-2000-Gebieten zusätzliche Kosten oder Einkommensverluste tragen müssen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen finanziellen Ausgleich erhalten.

Was gefördert wird

Das Land Baden-Württemberg gewährt Ihnen als Waldbesitzende einen Ausgleich für Einkommensverluste oder zusätzliche Kosten, die Ihnen bei der Bewirtschaftung einer Waldfläche in einem Natura-2000-Gebiet entstanden sind.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt jährlich EUR 50,00 pro Hektar.

Die Bagatellgrenze liegt bei EUR 150,00.

Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn der zu fördernden Maßnahme mit dem Gemeinsamen Antrag bis 15.5. eines Jahres über das elektronische Antragsverfahren FIONA an die jeweils örtlich zuständige untere Landwirtschaftsbehörde.

Wer antragsberechtigt ist

Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen des privaten Rechts mit Unternehmenssitz in der Europäischen Union, die Eigentümerin oder Eigentümer von Waldflächen in Baden-Württemberg sind.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Es werden ausschließlich Waldflächen im Sinne von Paragraf 2 Absatz 1 bis 3 Landeswaldgesetz (LWaldG) gefördert. Diese müssen sich im Eigentum der Antragstellerin und des Antragstellers befinden, mit Ausnahme von Gemeinschaftswald, Realgenossenschaften oder anerkannten Forstbetriebsgemeinschaften.
  • Ihre zu fördernden Waldflächen müssen innerhalb der amtlichen Förderkulisse für Baden-Württemberg liegen, in der die zuwendungsfähigen Fauna-Flora-Habitatsrichtlinien-Waldlebensraumtypflächen (WLRT-Flächen) erfasst sind.
  • Sie pflegen die Waldflächen nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen, naturnahen Waldwirtschaft.
  • Der Anteil von nicht lebensraumtypischen Baumarten darf je Fauna-Flora-Habitatsrichtlinien-Gebiet und Waldlebensraumtyp nicht höher als 25 Prozent liegen.
  • Sie halten die Zuwendungsvoraussetzungen im Zeitraum vom 1.7. des Antragsjahres bis zum 30.6. des Folgejahres ein.

Noch keine Beschreibung hinterlegt

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Programmdaten nach der Förderdatenbank des Bundes (BMWK), lizenziert unter CC BY 4.0. Maßgeblich ist die jeweils geltende Richtlinie des Fördergebers. Alle Angaben ohne Gewähr.