Wenn Sie Maßnahmen zur Verbesserung der Inklusion planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Was gefördert wird
Der Freistaat Sachsen unterstützt Sie bei Maßnahmen zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention.
Die Förderung erhalten Sie für
- Sensibilisierungsmaßnahmen, die zu einer Bewusstseinsbildung für die Belange behinderter Menschen beitragen,
- Maßnahmen zur Verbesserung der kommunikativen Barrierefreiheit sowie
- Maßnahmen zur Förderung und Verbesserung der umfassenden Teilhabe von Menschen mit Behinderungen.
Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.
Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Ihren Antrag richten Sie an die Sächsische Aufbaubank „ Förderbank “ (SAB).
Wer antragsberechtigt ist
Antragsberechtigt sind landesfinanzierte Forschungseinrichtungen in Sachsen.
Institutionell geförderte Kultureinrichtungen können keine Anträge mehr stellen.
Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
- Ihr Vorhaben muss mit den im Aktionsplan der Sächsischen Staatsregierung zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention gelisteten Maßnahmen in Einklang stehen.
- Dabei müssen Sie den integrativen Ansatz durch einen inklusiven ersetzen.
- Sie müssen Ihr Projekt zeitlich, finanziell und thematisch abgrenzen.
- Der beantragte Zuschuss muss in seiner Höhe erforderlich sein, damit Sie das Ziel Ihres Vorhabens erreichen.