Wenn Sie als anerkannter Bildungsträger in Mecklenburg-Vorpommern überbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen im Agrarbereich planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Was gefördert wird
Das Land Mecklenburg-Vorpommern unterstützt Sie als Bildungseinrichtung mit Mitteln des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) bei der Durchführung von Lehrgängen der überbetrieblichen Ausbildung im Agrarbereich.
Sie erhalten die Förderung für Lehrgänge in anerkannten Ausbildungsberufen sowie für die Unterbringung während der Maßnahmen.
Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.
Die Höhe Ihres Zuschusses für die Lehrgangskosten beträgt bis zu 70 Prozent Ihrer zuwendungsfähigen Ausgaben, bezogen auf die vorab ermittelten Kostensätze des Heinz-Piest-Instituts.
Als Übernachtungspauschale erhalten Sie EUR 14,40 je Auszubildenden und Übernachtung.
Stellen Sie Ihren Antrag bitte mindestens 6 Wochen vor Beginn Ihrer Maßnahme bei der Gesellschaft für Struktur- und Arbeitsmarktentwicklung (GSA).
Wer antragsberechtigt ist
Antragsberechtigt sind Bildungsträger von Lehrgängen der überbetrieblichen Ausbildung.
Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
- Ihre Maßnahme soll sich an Auszubildende in Unternehmen des privaten Rechts, die ab dem Ausbildungsjahr 2022/2023 an Maßnahmen der überbetrieblichen Ausbildung teilnehmen, richten.
- Ihre Lehrgangsteilnehmerinnen und -teilnehmer müssen ihren Hauptwohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern haben oder ihr Ausbildungsbetrieb muss sich in Mecklenburg-Vorpommern befinden.
- Die Ausbildung muss betrieblich in einer anerkannten Ausbildungsstätte in Mecklenburg-Vorpommern durchgeführt werden.
- Der Berufsausbildungsvertrag muss in das Verzeichnis der Berufsbildungsverhältnisse der zuständigen Stelle im Sinne des Berufsbildungsgesetzes eingetragen sein.
- Dem zu fördernden Lehrgang müssen Unterweisungs- und Durchschnittskostenpläne zugrunde liegen, die vom Heinz-Piest-Institut für Handwerkstechnik geprüft und bestätigt worden sind.
- Bei Ihrem Vorhaben muss es sich um einen vom Berufsbildungsausschuss der zuständigen Stelle gemäß Berufsbildungsgesetz beschlossenen Lehrgang handeln.