Tourismusmarketing und Destinationsentwicklung (FRL Tourismus)

Wenn Sie Vorhaben im Tourismusmarketing oder in der Entwicklung von Destinationen planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss bekommen.

Fördergebiet

Förderart

Fördergeber

Wenn Sie Vorhaben im Tourismusmarketing oder in der Entwicklung von Destinationen planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss bekommen.

Was gefördert wird

Der Freistaat Sachsen fördert Maßnahmen des Tourismusmarketings und der Destinationsentwicklung.

Sie erhalten die Förderung für

  • touristische Marketingmaßnahmen aus den Destinationen zur Gewinnung neuer Gäste von außerhalb Sachsens und zur Stärkung des Images der Destinationen im In- und Ausland,
  • innovative Marketingmaßnahmen mit Wirkung außerhalb Sachsens, die der Umsetzung der touristischen Dachmarke Sachsens dienen,
  • Maßnahmen der Marktforschung für die Destinationen,
  • Maßnahmen zur Entwicklung einer wettbewerbsfähigen Destination entsprechend der jeweils aktuellen Tourismusstrategie,
  • Maßnahmen, die auf eine stärkere Nutzung von für den Tourismus zweckgebundenen Finanzierungsinstrumenten zielen, sowie
  • Maßnahmen zur Entwicklung grenzübergreifender Destinationen.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Ihre Förderung der Destinationsmanagementorganisation umfasst bis zu 25 Prozent, wenn die Destination gemäß der aktuellen sächsischen Tourismusstrategie als nicht wettbewerbsfähig eingestuft ist.

In einzelnen Fällen und wenn das Land ein besonderes Interesse hat, liegt die Förderung bei höchstens 80 Prozent.

Der Landestourismusverband Sachsen e.V. erhält einen Zuschuss bis zur im Haushaltsplan geplanten Höhe.

Reichen Sie bitte Ihre Förderanträge für die Bereiche Tourismusmarketing und Destinationsentwicklung getrennt bei der Sächsischen Aufbaubank „ Förderbank “ (SAB) ein. Anträge können Sie ab dem 1.10. bis zum 15.11. für das Folgejahr oder in demselben Jahr einreichen.

Wer antragsberechtigt ist

Antragsberechtigt für Maßnahmen des Tourismusmarketings sind

  • touristische Regionalverbände und Marketinggesellschaften (Destinationsmanagementorganisationen) sowie
  • nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtete juristische Personen mit Geschäftsfeld Tourismusmarketing, die ordentliche Mitglieder des Landestourismusverbandes Sachsen e.V. sind.

Antragsberechtigt für Maßnahmen der Destinationsentwicklung sind

  • Destinationsmanagementorganisationen sowie
  • der Landestourismusverband Sachsen e.V.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Sie müssen eine Sicherung der finanziellen Beteiligung der Tourismuswirtschaft in der Destination oder sonstiger Partner nachweisen.
  • Sie beteiligen sich mit einem Eigenanteil von mindestens 10 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben am Projekt.
  • Sie erhalten für Maßnahmen des Tourismusmarketings nur dann eine Förderung, wenn Sie nach einem aktuellen und aussagekräftigen Marketingplan arbeiten.
  • Außerdem muss die Integration der Rubrik „barrierefreies Reisen“ beziehungsweise „barrierefreie Angebote“ sowie die Verlinkung auf die entsprechenden Internetseiten der Tourismus Marketing Gesellschaft Sachsen auf Ihren Internetseiten erfolgen.
  • Wenn Sie eine Maßnahme der Destinationsentwicklung durchführen möchten, müssen Sie eine vom Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus bestätigte Destinationsstrategie vorlegen.
  • Sie dürfen die zu fördernde Maßnahme noch nicht begonnen haben.

Noch keine Beschreibung hinterlegt

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Programmdaten nach der Förderdatenbank des Bundes (BMWK), lizenziert unter CC BY 4.0. Maßgeblich ist die jeweils geltende Richtlinie des Fördergebers. Alle Angaben ohne Gewähr.