Stadtgrün, Lärm, Radon/2023 Teil A EFRE-Förderung

Wenn Sie eine grüne Infrastruktur in Wohngebieten, Maßnahmen zur Lärmminderung oder Schutzmaßnahmen vor Radon planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Fördergebiet

Förderart

Fördergeber

Wenn Sie eine grüne Infrastruktur in Wohngebieten, Maßnahmen zur Lärmminderung oder Schutzmaßnahmen vor Radon planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Was gefördert wird

Der Freistaat Sachsen unterstützt Sie mit Mitteln aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) bei Maßnahmen zur Stärkung und Sicherung biodiversitätsfördernder grüner Infrastrukturen in Siedlungsbereichen, bei Lärmschutzmaßnahmen an hochbelasteten Straßenverkehrswegen sowie bei Vorhaben zur Reduzierung der Radonkonzentration an öffentlichen Gebäuden und Gebäuden, vor allem in Radonvorsorgegebieten.

Sie bekommen die Förderung für

  • Vorhaben und die Erarbeitung von Konzepten zur Stärkung der Biodiversität im Siedlungsbereich (Stadtgrün), die der Anlage, Aufwertung oder Vernetzung von Grün- und Freiflächen, Fassadenbegrünungen und Dachbegrünungen dienen,
  • aktive grüne beziehungsweise aktive nicht grüne sowie passive Lärmminderungsmaßnahmen (beispielsweise Lärmschutzwände, lärmmindernde Fassaden, bauliche Vorhaben an/in Innenräumen wie der Einbau von Schallschutzfenstern),
  • Vorhaben zur Reduzierung der Radonkonzentration in Bestandsbauten mit Arbeitsplätzen einschließlich Aufenthaltsräumen, beispielsweise mittels Abdichtungen, Lüftungsanlagen oder Absauganlagen.

Sie bekommen die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt bei

  • Stadtgrünmaßnahmen 75 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben,
  • Stadtgrünkonzepten 75 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben,
  • aktiven grünen Lärmminderungsmaßnahmen 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben,
  • aktiven nicht grünen sowie passiven Lärmminderungsmaßnahmen 75 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben,
  • Maßnahmen zur Radonreduzierung
    • 75 Prozent der förderfähigen Ausgaben, jedoch maximal EUR 60.000 für kommunale Gebietskörperschaften und kommunale Unternehmen sowie für gemeinnützige Organisationen und anerkannte Religionsgemeinschaften,
    • 65 Prozent der förderfähigen Ausgaben, jedoch maximal EUR 60.000 für kleine und mittlere Unternehmen (KMU).

Die Höhe der förderfähigen Gesamtausgaben muss bei

  • Stadtgrünmaßnahmen mindestens EUR 100.000 betragen (Bagatellgrenze),
  • Stadtgrünkonzepten unter EUR 50.000 liegen,
  • Lärmminderungsmaßnahmen mindestens EUR 200.000 betragen (Bagatellgrenze), jedoch unter EUR 800.000 liegen,
  • Maßnahmen zur Radonreduzierung mindestens EUR 5.000 betragen (Bagatellgrenze), jedoch unter EUR 200.000 liegen.

Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn der Maßnahme und ausschließlich online über das Förderportal an die Sächsische Aufbaubank „ Förderbank “ (SAB).

Wer antragsberechtigt ist

Antragsberechtigt sind

  • kommunale Gebietskörperschaften und kommunale Unternehmen sowie
  • bei Maßnahmen zur Radonreduzierung zusätzlich gemeinnützige Organisationen und anerkannte Religionsgemeinschaften sowie kleinere und mittlere Unternehmen (KMU) gemäß KMU-Definition der EU.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Sie müssen die Maßnahme in Sachsen umsetzen.
  • Bei Stadtgrünmaßnahmen, aktiven Lärmschutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Radonreduzierung müssen Sie als Antragstellerin oder Antragsteller Eigentümerin oder Eigentümer oder Erbbauberechtigte oder Erbbauberechtigter der Fläche sein oder eine entsprechende Einverständniserklärung vorlegen.
  • Stadtgrünmaßnahmen
    • können Sie nur in Städten und Gemeinden ab 2.000 Einwohnerinnen und Einwohnern umsetzen,
    • dürfen nicht innerhalb einer zusammenhängenden landwirtschaftlich nutzbaren Fläche oder innerhalb eines Waldes liegen,
    • dürfen Sie nur mit Pflanzenarten bepflanzen oder einsäen, die vom Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft zugelassen sind,
    • müssen Sie bei Dach- und Fassadenbegrünungen auf/an einem Gebäude umsetzen, das vor dem 31.12.2018 errichtet wurde,
    • müssen bei Dachbegrünungen eine Vegetationsfläche von 50 Quadratmetern umfassen.
  • Bei Lärmminderungsmaßnahmen müssen Sie
    • einen aktuellen Lärmaktionsplan für das Gemeindegebiet gemäß der Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm vorlegen,
    • den Lärmschutz für tatsächlich Lärmbetroffene an hochbelasteten Straßenverkehrswegen (öffentliche Straßen sowie Fahrwege von Straßenbahnen) errichten,
    • die tatsächliche Lärmbelastung nachweisen (tagsüber ab 65 dB (A), nachts ab 55 dB (A)),
    • die notwendigen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen vorlegen.
  • Bei Maßnahmen zur Radonreduzierung müssen Sie
    • das Vorhaben an/in einem Bestandsgebäude durchführen, das vor dem 31.12.2018 errichtet wurde,
    • bei Antragstellung eine über das Jahr gemittelte Radon-222-Aktivitätskonzentration von mindestens 200 Bq/m3 nachweisen,
    • die fachlich qualifizierte Planung und Umsetzung sicherstellen.

Noch keine Beschreibung hinterlegt

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