Staatliche Finanzhilfen bei Elementarschäden

Wenn Sie sich in einer besonderen Notlage aufgrund von nicht versicherbaren Elementarschäden befinden, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen staatliche Finanzhilfen des Landes Hessen erhalten.

Fördergebiet

Förderart

Fördergeber

Wenn Sie sich in einer besonderen Notlage aufgrund von nicht versicherbaren Elementarschäden befinden, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen staatliche Finanzhilfen des Landes Hessen erhalten.

Was gefördert wird

Das Land Hessen unterstützt Sie durch Finanzhilfen, um außergewöhnliche Notlagen als Folge von nicht versicherbaren Schäden, die durch Elementarereignisse auf überörtlicher Ebene bei einem größeren Personenkreis aufgetreten sind und die Sie weder aus eigener Kraft noch durch Eigenvorsorge beseitigen können, zu mildern.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss oder als Darlehen.

Die Hilfe beträgt bis zu einem Drittel der festgestellten Schadenssumme, in besonderen Härtefällen bis zu 50 Prozent. Sie erhalten die Hilfe bis zu einer Schadenshöhe von EUR 30.000 als Zuschuss, bei einer Schadenssumme von über EUR 30.000 normalerweise als Darlehen.

Befinden Sie sich in einer besonders dringenden Notlage, können Sie Soforthilfen bis zu EUR 10.000 erhalten.

Die Höhe des Schadens muss normalerweise mindestens EUR 5.000 betragen.

Stellen Sie Ihren Antrag bitte innerhalb von 1 Monat nach Bekanntgabe der Einleitung einer Finanzhilfeaktion beim Kreisausschuss Ihres Landkreises oder Magistrat Ihrer kreisfreien Stadt.

Wer antragsberechtigt ist

Antragsberechtigt sind

  • Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft,
  • Vereine,
  • landwirtschaftliche und gärtnerische Betriebe sowie
  • Privatgeschädigte.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Sie erhalten die Finanzhilfen des Landes nur bei existenzgefährdenden Schäden, die durch ein Elementarereignis (zum Beispiel Extremwetterlagen, Erdbeben, Erdsenkungen, Erdrutsche, Waldbrände, Hochwasser) verursacht werden.
  • Eine Finanzhilfe kann nur nach vorheriger Einleitung einer Finanzhilfeaktion gewährt werden.
  • Voraussetzung ist, dass Sie trotz Vorsorgemaßnahmen und versuchter Selbsthilfe beim Schadensereignis unverschuldet in eine außergewöhnliche Notlage geraten sind, die Sie aus eigener Kraft in absehbarer Zeit nicht bewältigen können.
  • Die eingetretenen Schäden dürfen nicht durch Zahlungen einer Versicherung oder durch sonstige Hilfen (einschließlich steuerlicher Hilfen) ausgeglichen werden können.

Noch keine Beschreibung hinterlegt

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Programmdaten nach der Förderdatenbank des Bundes (BMWK), lizenziert unter CC BY 4.0. Maßgeblich ist die jeweils geltende Richtlinie des Fördergebers. Alle Angaben ohne Gewähr.