Förderung der sozialen Beratung und Betreuung von anerkannten Flüchtlingen – Sozialberatungsrichtlinie

Wenn Sie in Ihrer Kommune migrationsspezifische soziale Betreuung und Beratung von Geflüchteten anbieten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Fördergebiet

Zielgruppe

Förderart

Fördergeber

Wenn Sie in Ihrer Kommune migrationsspezifische soziale Betreuung und Beratung von Geflüchteten anbieten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Was gefördert wird

Der Freistaat Thüringen unterstützt Sie bei der Finanzierung von Maßnahmen, die der Integration von anerkannten Flüchtlingen in Thüringer Kommunen dienen.

Sie erhalten die Förderung für Ausgaben für Fachpersonal inklusive Schulungsausgaben, Sach- und Verwaltungsausgaben sowie für Honorare für die soziale Betreuung und Beratung einschließlich anfallende Dolmetschleistungen.

Zur sozialen Betreuung und Beratung zählen

  • die Vermittlung von grundlegenden Informationen zum sozialen Leben sowie zu unverzichtbaren kulturellen Standards des Zusammenlebens in Deutschland,
  • Orientierungshilfen zur eigenverantwortlichen Lebensgestaltung sowie aktive Hilfestellung bei der Bewältigung von unterschiedlichen Problemen des Alltags,
  • Hilfe beim Zugang zu Behörden, Fachdiensten und anderen Angeboten und Leistungen,
  • Beratung zur Lösung sozialer Konflikte sowie Hilfe und Beratung in Gewaltsituationen,
  • Förderung des gedeihlichen Miteinanders von Zugewanderten und Aufnahmegesellschaft,
  • Information über sowie Hilfe bei der Beantragung existenzsichernder Hilfen, zum Beispiel Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Sozialgesetzbuch,
  • Hilfe beim Zugang zur Gesundheitsfürsorge,
  • Hilfe beim Zugang zu Kindertagesstätten sowie den einschlägigen Bildungseinrichtungen und Freizeitangeboten für Schülerinnen und Schüler sowie Erwachsene.

Sie bekommen die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 80 Prozent Ihrer zuwendungsfähigen Ausgaben.

Richten Sie Ihren Antrag bitte bis spätestens 31.10. für das folgende Jahr an das Thüringer Landesverwaltungsamt.

Wer antragsberechtigt ist

Antragsberechtigt sind die Thüringer Landkreise und kreisfreien Städte.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Beachten Sie, dass die Förderung nicht oder nicht vollständig durch Mittel des Bundes, des Landes oder durch Dritte gedeckt wird.
  • Die in Ihrer Beratung tätigen Personen müssen die folgenden fachliche Voraussetzungen und Qualifikationsmerkmale aufweisen:
    • für die Zielgruppe relevante Fremdsprachenkenntnisse,
    • Kenntnisse im Ausländerrecht, (Asyl-, Aufenthalts- und Asylbewerberleistungsrecht) im Sozialhilfe- und Verwaltungsrecht sowie in angrenzenden Rechtsgebieten,
    • pädagogische Kenntnisse sowie hohe soziale und interkulturelle Kompetenz,
    • Qualifikation als Sozialarbeiterin oder Sozialarbeiter oder Sozialpädagogin oder Sozialpädagoge mit Fachhochschulausbildung oder einer vergleichbaren Ausbildung und Erfahrung in der Flüchtlingsarbeit.

Noch keine Beschreibung hinterlegt

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