Soforthilfen Flutkatastrophe Ostsee

Wenn Sie als Gemeinde, Kreis, Amt, Kommunalunternehmen oder Zweckverband Schäden an Ihrer Infrastruktur „ zum Beispiel Häfen, Strände oder Promenaden “ reparieren, die durch die Flutkatastrophe vom 19.10.2023 bis 21.10.2023 entstanden sind, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss bekommen.

Fördergebiet

Förderart

Fördergeber

Wenn Sie als Gemeinde, Kreis, Amt, Kommunalunternehmen oder Zweckverband Schäden an Ihrer Infrastruktur „ zum Beispiel Häfen, Strände oder Promenaden “ reparieren, die durch die Flutkatastrophe vom 19.10.2023 bis 21.10.2023 entstanden sind, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss bekommen.

Was gefördert wird

Das Land Schleswig-Holstein unterstützt Sie als Gemeinde, Kreis, Amt, Kommunalunternehmen oder Zweckverband bei der Reparatur von Schäden an Ihrer Infrastruktur, die durch die Flutkatastrophe vom 19.10.2023 bis 21.10.2023 beschädigt worden ist.

Sie bekommen die Förderung für folgende Vorhaben:

  • Wiederaufbau touristischer Anlagen und Maßnahmen zur Wiederherstellung von Stränden, Strandwällen und Dünen an touristisch relevanten Strandabschnitten,
  • Wiederaufbau der Infrastruktur der kommunalen gewerblichen Häfen, öffentlich zugänglicher Bereiche der kommunalen Sportboothäfen und Wiederaufbau der sonstigen Schiffs- und Bootsanleger im kommunalen Eigentum (zum Beispiel Hafenbauten, elektrische Anlagen, Versandung) sowie Wiederherstellung der jeweiligen unmittelbaren Zufahrten (beeinträchtigt zum Beispiel durch Verschlickung, Versandung),
  • Wiederaufbau an kommunaler Infrastruktur (zum Beispiel Schäden an Gebäuden, Straßen, Gehwegen).

Sie bekommen die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt normalerweise 75 Prozent der förderfähigen Ausgaben.

Die Schadenssumme muss im Einzelfall mindestens EUR 10.000 sowie je Antragstellerin und Antragsteller mindestens EUR 40.000 betragen.

Richten Sie Ihren Antrag bitte an die Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH).

Wer antragsberechtigt ist

Antragsberechtigt sind

  • Gemeinden, Kreise, Ämter, Kommunalunternehmen, gemeinsame Kommunalunternehmen, Eigenbetriebe und Zweckverbände sowie
  • Gesellschaften, an denen die oben genannten Antragsberechtigten mit mehr als 50 Prozent beteiligt sind.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Sie müssen rechtsverbindlich erklären, dass die zu beseitigenden Schäden in direktem ursächlichen Zusammenhang mit der Flutkatastrophe vom 19.10.2023 bis 21.10.2023 stehen.
  • Bei der Wiederherstellung von touristischen Anlagen müssen Sie die örtliche Küstendynamik beachten, vor allem bei der Wiederherstellung von Wegen in Steilküstenbereichen.
  • Sie bekommen die Förderung für Maßnahmen zur Wiederherstellung von Stränden, Strandwällen und Dünen, wenn Sie bestätigen, dass die Schäden die touristische Nutzung erheblich beeinträchtigen und die geplante Maßnahme für die Wiederherstellung der touristischen Nutzung notwendig ist.
  • Wenn Sie Ihren kommunalen gewerblichen Hafen oder einen öffentlich zugänglichen Bereich in einem kommunalen Sportboothafen oder sonstige Schiffs- und Bootsanlegern im kommunalen Eigentum wiederaufbauen, müssen Sie bestätigen, dass die entsprechende Infrastruktur, Zufahrten oder Verkehre im Hafen/Sportboothafen durch die Flutkatastrophe erheblich beeinträchtigt worden sind.
  • Bei Maßnahmen zum Wiederaufbau kommunaler Infrastruktur müssen Sie erklären, dass die Schäden erheblich sind und die geplante Maßnahme für die Wiederherstellung der funktionsgemäßen Nutzung notwendig ist.
  • Sie müssen die beantragten Maßnahmen bis zum 31.12.2030 abschließen.

Noch keine Beschreibung hinterlegt

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