Förderung zur Dekarbonisierung des Güterverkehrs

Das Land Baden-Württemberg fördert Projekte, durch die der Umschlag des Güterverkehrs klimafreundlicher wird. Unterstützung gibt es unter anderem für neue Fahrzeuge, Krananlagen und Gleisanschlüsse.

Fördergebiet

Förderart

Fördergeber

Das Land Baden-Württemberg fördert Projekte, durch die der Umschlag des Güterverkehrs klimafreundlicher wird. Unterstützung gibt es unter anderem für neue Fahrzeuge, Krananlagen und Gleisanschlüsse.

Was gefördert wird

Die Förderrichtlinie zur Dekarbonisierung des Güterverkehrs wird vom Ministerium für Verkehr auf Grundlage von § 2 Nr. 15 des Landesgemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes (LGVFG) erlassen. Mit der Richtlinie werden investive Maßnahmen gefördert, die mittelbar oder unmittelbar dem Güterumschlag auf klimafreundliche Transportmittel dienen. Grundsätzlich sind damit auch Vorhaben förderfähig, die aus der Förderung des Bundes (Anschlussförderrichtlinie, KV-Förderrichtlinie) ausgeschlossen sind. Mögliche Fördergegenstände sind in Anlage 1 der Richtlinie aufgeführt.

Die Richtlinie richtet sich sowohl an Unternehmen als auch an juristische Personen des öffentlichen Rechts, wie zum Beispiel Kommunen. Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist eine Einsparung von mindestens einer Tonne CO„ jährlich pro 100.000 EUR Fördersumme. Die CO“-Einsparung muss durch eine Berechnung nachgewiesen werden (siehe Anlage 2).

Wer antragsberechtigt ist

Zuwendungsempfänger sind juristische Personen des öffentlichen Rechts, kommunale Zusammenschlüsse, kommunale und öffentliche Unternehmen oder Unternehmen in privater Rechtsform, soweit sie das Vorhaben nach Nr. 2.1 in Baden-Württemberg durchführen. Rechtsgrundlagen für die Bewilligung der Zuwendung können Nr. 1.2. der Förderrichtlinie entnommen werden.

Antragsverfahren

Die Fördermittel beantragen Sie bitte elektronisch per E-Mail bei der Nahverkehrsgesellschaft Baden-Württemberg (NVBW): SGV-Foerderung-BW. Es wird empfohlen, vor der Einreichung des Förderantrags ein Beratungsgespräch mit dem Kompetenzzentrum Güterverkehr der NVBW durchzuführen.

Im Rahmen des Landesgemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (LGVFG) ist vom Ministerium für Verkehr ein Programm aufzustellen. Daher stellt der Förderantrag gleichzeitig einen Antrag auf Programmaufnahme dar. Der Antrag ist bis zum 31. Oktober eines Jahres bei der NVBW einzureichen. Das Programm wird am 31. März des Folgejahres vom Ministerium für Verkehr in Zusammenarbeit mit der NVBW aufgestellt. Vollständige Förderanträge, die die Zuwendungsvoraussetzungen erfüllen, werden bei der Bewilligung der Fördermittel anhand des Antragseingangs berücksichtigt bis zur Ausschöpfung der Haushaltsmittel. Sofern die Haushaltsmittel zum Zeitpunkt der Programmaufstellung noch nicht ausgeschöpft sind, ist auch eine unterjährige Programmaufnahme und Bewilligung möglich.

Die Bewilligung (Erlass des Zuwendungsbescheides) erfolgt durch das Ministerium für Verkehr nach der Programmaufnahme.

Noch keine Beschreibung hinterlegt

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Programmdaten nach der Förderdatenbank des Bundes (BMWK), lizenziert unter CC BY 4.0. Maßgeblich ist die jeweils geltende Richtlinie des Fördergebers. Alle Angaben ohne Gewähr.