Wenn Sie Vorhaben zur Verbesserung des Kinderschutzes umsetzen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Was gefördert wird
Der Freistaat Sachsen unterstützt Sie im Bereich des vorbeugenden Kinderschutzes und der Frühen Hilfen, wenn Sie ein bedarfsgerechtes Angebot sowie den gleichmäßigen Ausbau und die Verstetigung dieses Angebots sicherstellen.
Die Förderung erhalten Sie für
- Netzwerke für Frühe Hilfen und Kinderschutz,
- die psychosoziale Unterstützung von Familien durch spezifische Angebote Früher Hilfen,
- die Erprobung innovativer Maßnahmen und die Implementierung erfolgreicher Modelle im Bereich der Frühen Hilfen sowie
- ergänzende Maßnahmen zur Bundesstiftung Frühe Hilfen, vor allem Vorhaben mit landesweiter Bedeutung und Modellvorhaben.
Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.
Die Höhe des Zuschusses bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Ihren Antrag richten Sie bis zum 31.10. für das folgende Jahr an den Kommunalen Sozialverband Sachsen, Außenstelle Chemnitz.
Reichen Sie Ihren Antrag für ein Modellvorhaben auf der Grundlage von spezifischen Förderbekanntmachungen ein, in denen Einzelheiten der Förderung festgelegt werden.
Wer antragsberechtigt ist
Antragsberechtigt sind je nach Vorhaben
- die Landkreise und kreisfreien Städte als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe,
- anerkannte Träger der freien Jugendhilfe sowie
- in begründeten Einzelfällen nicht anerkannte Träger der freien Jugendhilfe.
Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
- Sie müssen mit der Verwaltung des Landesjugendamts eine Kooperationsvereinbarung abschließen.
- Für Landkreise und kreisfreie Städte gilt: Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe muss ein regionales Gesamtkonzept zur Umsetzung des präventiven Kinderschutzes und der Frühen Hilfen in der kommunalen Gebietskörperschaft vorlegen.