Förderung von Betreuungsvereinen

Wenn Sie als Betreuungsverein in Niedersachsen tätig sind, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Fördergebiet

Zielgruppe

Förderart

Fördergeber

Wenn Sie als Betreuungsverein in Niedersachsen tätig sind, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Was gefördert wird

Das Land Niedersachsen unterstützt die Arbeit von Betreuungsvereinen.

Sie erhalten als Betreuungsverein die Förderung für Personal- und Sachausgaben zur

  • planmäßigen Gewinnung ehrenamtlicher Betreuerinnen und Betreuer und zu deren erfolgreicher Motivierung, weitere ehrenamtliche Betreuungen zu übernehmen,
  • Einführung der ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuer in ihre Aufgaben,
  • Fortbildung und Beratung der ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuer,
  • planmäßigen Information über Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen,
  • Beratung bei der Erstellung von Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen,
  • Ermöglichung eines Erfahrungsaustausches zwischen den ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuern,
  • Beratung und Unterstützung von Bevollmächtigten bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben,
  • Schließung von Vereinbarungen mit ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuern, die keine familiäre Beziehung oder persönliche Bindung zu der oder dem in Niedersachsen wohnhaften Betroffenen haben (formalisierte Begleitung).

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe Ihres Zuschusses beträgt höchstens 35.000 EUR pro Jahr.

Darüber hinaus können Sie Zusatzförderungen nach bestimmten Kriterien erhalten:

  • Fallpauschale für die Vermittlung ehrenamtlicher Betreuerinnen und Betreuer des Vorjahres: maximal 720 EUR je Fall
  • Formalisierte Begleitung: maximal 350 EUR je Vereinbarung, höchstens 25 Vereinbarungen im Jahr

Wer antragsberechtigt ist

Antragsberechtigt sind in Niedersachsen anerkannte und tätige Betreuungsvereine, die sich zu einer Gemeinschaft zusammenschließen können.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Sie müssen als Antragsteller eine fachlich qualifizierte Erfüllung der Aufgaben nach § 15 Abs. 1 Betreuungsorgansiationsgesetz (BtOG) gewährleisten. Dafür müssen Sie mindestens eine Vollzeit- oder Teilzeitkraft hauptberuflich und angestellt als Leitung beschäftigen.
  • Weiterhin müssen Sie zur Erfüllung der Aufgabe weitere geeignete Fachkräfte hauptberuflich in Voll- oder Teilzeit beschäftigen und/oder ehrenamtlich beschäftigte geeignete Fachkräfte.
  • Sie müssen auch andere Einnahmequellen ausschöpfen.
  • Sie müssen den Wirkungskreis der Querschnittsarbeit Ihres Betreuungsvereins mit den kommunalen Betreuungsbehörden abstimmen.

Noch keine Beschreibung hinterlegt

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Programmdaten nach der Förderdatenbank des Bundes (BMWK), lizenziert unter CC BY 4.0. Maßgeblich ist die jeweils geltende Richtlinie des Fördergebers. Alle Angaben ohne Gewähr.