Förderung und Entwicklung des Naturschutzes, der Landschaftspflege und Landeskultur (Landschaftspflegerichtlinie 2015 – LPR)

Wenn Sie Maßnahmen und Projekte zum Schutz, zur Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen, von Tier- und Pflanzenarten und der Kulturlandschaft planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Wenn Sie Maßnahmen und Projekte zum Schutz, zur Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen, von Tier- und Pflanzenarten und der Kulturlandschaft planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Was gefördert wird

Das Land Baden-Württemberg unterstützt Sie bei der Finanzierung von Maßnahmen und Projekten des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Landeskultur.

Sie bekommen die Förderung für folgende Vorhaben:

  • Extensivierung landwirtschaftlich genutzter Flächen,
  • Wiederaufnahme oder Beibehalten einer extensiven Bewirtschaftung,
  • pflegende Bewirtschaftung landwirtschaftlich nutzbarer Flächen sowie die Pflege und Entwicklung nicht landwirtschaftlich genutzter Flächen (Vertragsnaturschutz),
  • Artenschutz, Biotopgestaltung/-neuanlage, Biotop- und Landschaftspflege (Arten- und Biotopschutz),
  • Grunderwerb zur Biotopentwicklung/Entschädigung für die Aufgabe einer Anlage oder deren Verlagerung,
  • Investitionen in kleine landwirtschaftliche Betriebe, in die Verarbeitung und Vermarktung naturschutzgerecht produzierter Erzeugnisse, für Landschaftspflege und Herdenschutz,
  • Dienstleistungen für Biotopvernetzung und Mindestflur, im Rahmen des integrativ wirkenden Naturschutzansatzes sowie für Naturschutz, Landschaftspflege und Landeskultur sowie
  • Ausgleich von durch den Wolf verursachten Schäden und für Aufwendungen.

Sie bekommen die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach der Art des Vorhabens und der Antragstellerin beziehungsweise dem Antragsteller.

Richten Sie bitte Ihren Antrag vor Beginn der Maßnahme und normalerweise bis zum 15.11. für das Folgejahr an die zuständige untere Landwirtschaftsbehörde, untere Naturschutzbehörde des Stadt- oder Landkreises oder an das zuständige Regierungspräsidium.

Wer antragsberechtigt ist

Antragsberechtigt sind je nach Art des Vorhabens

  • Gebietskörperschaften,
  • landwirtschaftliche Unternehmen,
  • Verbände und Vereine,
  • andere juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts sowie
  • natürliche Personen.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Sie führen die geplanten Maßnahmen beziehungsweise Projekte (mit Ausnahme der Investitionen in kleine landwirtschaftliche Betriebe) in einem anerkannten Gebiet durch. Das sind zum Beispiel Nationalparks, Biosphären-, Natur- oder Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale, geschützter Landschaftsbestandsteil, Feuchtgebiete von internationaler Bedeutung, Natura-2000- und PLENUM-Gebiete, LEADER-Aktionsgebiete, Fördergebiet Wolfsprävention, Projektgebiete für Landschafts- oder Biotoppflege zum Erhalt von Lebensräumen und Arten.
  • Die ökologische Wirksamkeit der geförderten Maßnahmen muss durch begleitende Untersuchungen beobachtet werden.
  • Bei flächenbezogenen Maßnahmen muss die Größe der Fläche exakt festgelegt und die Flurstücksnummer angegeben werden.
  • Sie belegen die Lage von Teilflächen durch einen Plan oder eine Skizze.
  • Je nach Art Ihrer Maßnahme gelten weitere spezifische Voraussetzungen.

Noch keine Beschreibung hinterlegt

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