Wenn Ihnen als Landwirtin oder Landwirt durch Einschränkungen in der Bewirtschaftung von Dauergrünland in den EU-Vogelschutzgebieten, Natura-2000-Gebieten oder Naturschutzgebieten in Schleswig-Holstein zusätzliche Kosten und Einkommensverluste entstehen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen finanziellen Ausgleich erhalten.
Was gefördert wird
Das Land Schleswig-Holstein unterstützt Sie als Unternehmen finanziell bei der Erhaltung von ökologisch wertvollem Dauergrünland in den EU-Vogelschutzgebieten, in den FFH-Gebieten (Natura-2000-Gebiete) und in den Naturschutzgebieten in Schleswig-Holstein. Dies geschieht mit Mitteln der Europäischen Union (EU).
Sie erhalten einen Ausgleich für die Kosten und Einkommensverluste, die sich infolge von Beschränkungen der landwirtschaftlichen Nutzung in Natura 2000-Gebieten ergeben.
Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.
Die Höhe Ihres Zuschusses beträgt im Jahr EUR 90,00 pro Hektar. In bestimmten EU-Vogelschutzgebieten beträgt der Zuschuss EUR 170,00 pro Hektar.
Die Förderung erhalten Sie nur, wenn Sie einen Mindestbetrag von EUR 160,00 erreichen.
Richten Sie Ihren Antrag bitte elektronisch jeweils bis zum 15.5. eines Jahres an das Landesamt für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung.
Wer antragsberechtigt ist
Antragsberechtigt sind Inhaberinnen und Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe in Schleswig-Holstein.
Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
- Sie müssen eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausüben und den Betrieb selbst bewirtschaften.
- Bei Ihrer zu fördernden Fläche muss es sich um Dauergrünland handeln.
- Die zu fördernde Dauergrünlandfläche muss in einem FFH-Gebiet, einem EU-Vogelschutzgebiet oder in einem gemäß § 13 Landesnaturschutzgesetz ausgewiesenen Naturschutzgebiet in Schleswig-Holstein liegen und sich in privatem oder kirchlichem Eigentum befinden.
- Sie sind verpflichtet, die mit den spezifischen Verpflichtungen und Auflagen in direktem Zusammenhang stehenden Anforderungen (relevante Grundanforderungen) während des Verpflichtungszeitraums (1.1. bis 31.12.) einzuhalten.
- Sie müssen Ihre Dauergrünlandfläche als Weide, Mähweide oder Mähfläche bewirtschaften.
- Sie dürfen keine Totalherbizide einsetzen.
- Dauergrünland-Narbenerhaltung und – verbesserung sind ausschließlich als Übersaat oder Nachsaat ohne Narbenzerstörung zulässig.
- Sie dürfen Nachsaaten nur mit Drillmaschinen, Schlitzdrillmaschinen oder anderen Dauergrünland-Direktsägeräten durchführen.
- Maschinen- und Gerätekombinationen mit Bodenbearbeitungsgeräten sind aus Gründen des Narbenerhalts nicht erlaubt.
- Sie dürfen die Grünlandflächen nicht mehr als bisher entwässern und Gräben nicht verfüllen.
- In den EU-Vogelschutzgebieten dürfen Sie das Beet-Grüppen- beziehungsweise Beet-Grabensystem nicht beseitigen.