Wenn Sie migrationsspezifische Beratungen für zugewanderte Menschen unabhängig von ihrem Aufenthaltsstatus anbieten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Was gefördert wird
Das Land Schleswig-Holstein unterstützt Sie bei der Durchführung von Informations- und Beratungsangeboten für zugewanderte Menschen unabhängig vom Aufenthaltsstatus als Teil der Integrations- und Teilhabestruktur in den Kreisen und kreisfreien Städten.
Sie bekommen die Förderung für gezielte Hilfen in den Handlungsfeldern Sprache, Ausbildung und Beruf sowie Kinderbetreuungseinrichtungen und Schule und auch für individuelle Beratungen oder Gruppenberatungen zu migrationsspezifischen Problemlagen in folgenden Beratungsformen:
- Erstberatung,
- Integrationsbegleitung,
- punktuelle Beratung.
Sie bekommen die Förderung als Zuschuss zu den Personal- und Sachausgaben.
Die Höhe des Zuschusses beträgt höchstens 70.500 EUR pro Vollzeitstelle und Jahr.
Pro Vollzeitstelle werden vom jeweils geltenden Förderhöchstbetrag maximal 20.000 EUR für die notwendigen Sachausgaben und Verwaltungsausgaben sowie 5.000 EUR für die Sprach- und Kulturmittlung/Dolmetscherinnen und Dolmetscher als zuwendungsfähig anerkannt.
Ihr Eigenanteil oder der Anteil Dritter soll mindestens 10 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen.
Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn der zu fördernden Maßnahme schriftlich und per E-Mail bis zum 1. Dezember für das folgende Jahr an das Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung.
Wer antragsberechtigt ist
Antragsberechtigt sind
- die freien Wohlfahrtsverbände Schleswig-Holstein und ihre Mitgliedsorganisationen,
- Migrantenorganisation,
- Kommunen sowie
- sonstige Projektträger, die über besondere Erfahrungen in dem förderfähigen Bereich verfügen.
Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
- Zielgruppe der Migrationsberatung sind grundsätzlich Zugewanderte ab 27 Jahren, die in Schleswig-Holstein wohnen. Im Fokus stehen dabei neu Zugewanderte und Personen in den ersten 5 Jahren nach ihrer Einreise in das Bundesgebiet.
- Sie führen die Beratungen normalerweise vor Ort in den Räumen Ihrer geförderten Beratungsstelle oder digital durch.
- Sie setzen die Maßnahmen in Schleswig-Holstein um.
- Sie legen ein Arbeitskonzept vor und stimmen Ihr Angebot mit dem Kreis/der kreisfreien Stadt ab.
- Das von Ihnen eingesetzte Personal ist entsprechend qualifiziert.
- Ihre Beratungsstelle muss für Menschen mit motorischen, visuellen, auditiven sowie kognitiven Einschränkungen gut zugänglich sein.