Wenn Sie als Unternehmen, Angehörige oder Angehöriger der Freien Berufe, Existenzgründerin oder Existenzgründer oder als Träger sozialer oder kultureller Einrichtungen nicht über ausreichende finanzielle Sicherheiten für Ihren Kredit verfügen, kann das Land Rheinland-Pfalz unter bestimmten Voraussetzungen eine Bürgschaft übernehmen.
Was gefördert wird
Das Land Rheinland-Pfalz übernimmt Bürgschaften für Kredite von Kreditinstituten, Versicherungsgesellschaften und Bausparkassen an Unternehmen, Angehörige oder Angehöriger der Freien Berufe, Existenzgründerin oder Existenzgründer oder als Träger sozialer oder kultureller Einrichtungen, denen bankmäßig ausreichende Sicherheiten nicht im erforderlichen Ausmaß zur Verfügung stehen oder die im besonderen Interesse des Landes liegen.
Die Landesbürgschaft bekommen Sie zur Finanzierung von Investitionen und Betriebsmitteln (Bar-/Avalkredite).
Die Höhe der Bürgschaft wird für den Einzelfall festgelegt, muss aber ein Volumen von EUR 3,5 Millionen übersteigen. Die Bürgschaftsquote kann bis zu 80 Prozent der Kreditsumme betragen.
Die Laufzeit der Bürgschaft beträgt maximal 15 Jahre, bei Finanzierung baulicher Maßnahmen für betriebliche Zwecke maximal 23 Jahre.
Für Bürgschaften mit einem Volumen bis zu EUR 2 Millionen ist die Bürgschaftsbank Rheinland-Pfalz zuständig, für Bürgschaften mit einem Volumen zwischen EUR 2 Millionen und EUR 3,5 Millionen die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB).
Beantragen Sie die Bürgschaft bitte zusammen mit Ihrer Hausbank oder einem anderen Kreditinstitut Ihrer Wahl. Der Antrag wird von dort an die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) weitergeleitet.
Wer antragsberechtigt ist
Antragsberechtigt sind
- Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft,
- Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft,
- Handwerksbetriebe,
- Angehörige der Freien Berufe,
- Existenzgründende sowie
- Träger sozialer oder kultureller Einrichtungen.
Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
- Sie müssen den verbürgende Kredit zur Finanzierung eines volks- und betriebswirtschaftlich förderfähigen Vorhabens verwenden.
- Sie müssen die ordnungsgemäße Bedienung des Kredites gewährleisten.
- Die nachträgliche Verbürgung bereits bestehender Kredite ist ausgeschlossen.
- Die spezifischen Voraussetzungen der Allgemeinen Bedingungen für den Bürgschaftsvertrag sind einzuhalten.
- Die Gewährung von Bürgschaften für Umstrukturierungsmaßnahmen von großen Unternehmen in Schwierigkeiten ist im Einzelfall von der Kommission der Europäischen Union zu notifizieren.