Förderung nicht produktiver Investitionen im Vertragsnaturschutz

Wenn Sie als Landwirtin und Landwirt oder Winzerin und Winzer am EULLa-Programmbestandteil „Vertragsnaturschutz“ teilnehmen und zusätzliche nicht produktive Investitionen planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Fördergebiet

Zielgruppe

Förderart

Fördergeber

Wenn Sie als Landwirtin und Landwirt oder Winzerin und Winzer am EULLa-Programmbestandteil „Vertragsnaturschutz“ teilnehmen und zusätzliche nicht produktive Investitionen planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Was gefördert wird

Das Land Rheinland-Pfalz unterstützt Sie als landwirtschaftliches Unternehmen bei nicht produktiven Investitionen, wenn Sie bereits im Bereich „Vertragsnaturschutz“ des EULLa-Programms (Entwicklung von Umwelt, Landwirtschaft und Landschaft) gefördert werden. Die Investitionen dürfen nicht zu einer erheblichen Steigerung des Wertes Ihres Betriebs oder seiner Rentabilität führen.

Sie erhalten die Förderung für die Anlage oder Pflanzung von

  • standortgerechten Bäumen,
  • Streuobstbäumen,
  • Lesesteinhaufen,
  • Vernässungsstellen.

Sie bekommen die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt

  • EUR 55,00 pro Baum für die Pflanzung von standortgerechten Bäumen,
  • EUR 50,00 pro Baum für die Pflanzung von Streuobstbäumen,
  • EUR 30,00 pro Stück für die Anlage von Lesesteinhaufen,
  • EUR 125,00 pro Stück für die Anlage von Vernässungsstellen.

Richten Sie bitte Ihren Antrag vor Beginn der Maßnahme an die für Sie zuständige Kreisverwaltung.

Wer antragsberechtigt ist

Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gemäß KMU-Definition der EU, sofern sie Vertragspartner in den EULLa-Vertragsnaturschutzprogrammteilen sind.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Die Flächen, auf denen Sie die Investition umsetzen, müssen in Rheinland-Pfalz liegen und mindestens für 5 Jahre erhalten und sachgerecht gepflegt werden.
  • Ihre Investition muss mit den Umweltschutzvorschriften der EU und der Bundesrepublik Deutschland in Einklang stehen.

Von der Förderung ausgeschlossen sind

  • Betriebe in Schwierigkeiten im Sinne der EU,
  • Betriebe, die einer Rückforderung der EU nicht Folge geleistet haben,
  • die Pflanzung von Streuobstbäumen für den Erwerbsobstbau.

Noch keine Beschreibung hinterlegt

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Programmdaten nach der Förderdatenbank des Bundes (BMWK), lizenziert unter CC BY 4.0. Maßgeblich ist die jeweils geltende Richtlinie des Fördergebers. Alle Angaben ohne Gewähr.