Wenn Sie Maßnahmen planen, um einkommensschwache Haushalte mit angemessenem Wohnraum zu versorgen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Was gefördert wird
Der Freistaat Sachsen unterstützt die Schaffung von mietpreis- und belegungsgebundenem Mietwohnraum.
Die Schaffung von mietpreis- und belegungsgebundenem Wohnraum kann erfolgen durch:
- Neubau
- Modernisierung, Nutzungsänderung oder Erweiterung sowie Änderung von Wohnraum zur Anpassung an geänderte Wohnbedürfnisse (Bauaufwand mindestens 600 EUR pro Quadratmeter Wohnfläche)
- Erstmaliger Erwerb von unbewohntem Wohnraum innerhalb von zwei Jahren nach Fertigstellung
- Erweiterung des Wohnungsbestandes an mietpreis- und belegungsgebundenem Mietwohnraum
bis 2023: Zuschuss von bis zu 4,80 EUR pro Quadratmeter pro Monat der Belegungsbindung zur anfänglichen Miete als Baukostenzuschuss
ab 2024: erhöhte Förderung von 45 % der prognostizierten Angebotsmiete (Nettokaltmiete) im Jahr der Bezugsfertigkeit, berechnet auf die Zeit der Mietpreis- und Belegungsbindung in EUR pro Quadratmeter für Haushalte mit Einkommen unter den Grenzwerten von § 1 der Sächsischen Einkommensgrenzen-Verordnung
ab 2024: 2. Förderweg in Höhe von 35 % der prognostizierten Angebotsmiete (Nettokaltmiete) im Jahr der Bezugsfertigkeit, berechnet auf die Zeit der Mietpreis- und Belegungsbindung in EUR pro Quadratmeter für Haushalte mit geringem Einkommen gemäß § 2 der Sächsischen Einkommensgrenzen-Verordnung
Wer antragsberechtigt ist
Antragsberechtigt sind die Gemeinden.
Die Gemeinden leiten die Fördermittel an Wohnungseigentümerinnen und -eigentümer weiter.
Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
- Als Eigentümerin oder Eigentümer wenden Sie sich an die zuständige Gemeinde.
- Sie können die Maßnahmen in der Fördergebietskulisse Dresden und Leipzig umsetzen. Eine Erweiterung der Kulisse ist möglich.
- Als Eigentümerin oder Eigentümer bieten Sie Haushalten mit Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein nach dem Wohnraumförderungsgesetz angemessenen Wohnraum an. Als angemessen gelten beispielsweise 45 Quadratmeter für Alleinstehende oder 85 Quadratmeter für 4-Personen-Haushalte. Bei einer rollstuhlgerechten Wohnung können Sie von der Wohnflächenbegrenzung abweichen.
- Sie müssen die Belegungsrechte für Haushalte mit Wohnberechtigungsschein für mindestens 15 Jahre bis 20 Jahre einhalten.
- Sie müssen sich an die Mietpreisbindung halten. Dabei gilt: Die anfängliche Miete berechnet sich aus der durchschnittlichen Angebotsmiete für vergleichbare Wohnungen in dem gleichen oder einem vergleichbaren Wohngebiet abzüglich der Höhe der Förderung in EUR pro Quadratmetern. Sie dürfen die Miete entsprechend der prozentualen Entwicklung der ortsüblichen Vergleichsmiete anpassen.
- Sie dürfen innerhalb der Dauer des Belegungsrechts keine Provisionen für die Vermittlung und Vermietung fordern. Darüber hinaus dürfen Sie die Vermietung der geförderten Wohnung nicht von der Vermietung von zu Wohnzwecken ungeeigneten Räumen (zum Beispiel Kellerräume, Garagen) abhängig machen.
- Für Maßnahmen wie Modernisierung, Nutzungsänderung oder Erweiterung von Gebäuden sowie die Wohnraumanpassung erhalten Sie die Förderung nur bei einem wesentlichen Bauaufwand, das heißt bei einem Aufwand von mindestens 600 EUR pro Quadratmeter.
- Sie dürfen mit dem Vorhaben bei Antragstellung noch nicht begonnen haben.