Wenn Sie als Träger eines Frauenhauses Unterstützung bei der Durchführung von Hilfe- und Unterstützungsangeboten benötigen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Was gefördert wird
Das Land Sachsen-Anhalt unterstützt Sie als Träger eines Frauenhauses bei Ihrer inhaltlichen Arbeit und beim Betrieb Ihrer ambulanten Beratungsstellen.
Sie erhalten die Förderung für Ihre Personal- und sächlichen Verwaltungsausgaben einschließlich Ausgaben für das Hauswirtschafts- und Gebäudemanagement in folgenden Bereichen:
- geschützter Wohnbereich, der von Gewalt bedrohten oder betroffenen Frauen und Kindern Schutz und Sicherheit bietet,
- psychosoziale und sozialpädagogische Beratung und Begleitung während und nach dem Aufenthalt im Frauenhaus,
- Betreuungs- und Hilfsangebote für Kinder, die in Ihrem Frauenhaus untergebracht sind,
- einzelfallbezogene Beratung und Unterstützung ohne Aufenthalt im Frauenhaus,
- Prävention durch Information und Vernetzung aller einzubeziehenden Institutionen.
Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.
Die Höhe des Zuschusses beträgt für kommunale Träger
- für ein Frauenhaus mit 4 Belegungsplätzen bis zu EUR 104.806,
- bei einer Erhöhung der Aufnahmekapazität für die Plätze 5 bis 7 und ab 9 je Belegungsplatz jährlich EUR 12.473,
- für ein Frauenhaus mit 8 Belegungsplätzen bis zu EUR 203.684 sowie
- für regelmäßig angebotene ambulante Beratungen bei Vorhalten einer zusätzlichen Fachkraft bis EUR 24.328,
und für freie Träger
- für ein Frauenhaus mit 4 Belegungsplätzen bis zu EUR 138.769,
- für ein Frauenhaus mit 6 Belegungsplätzen bis zu EUR 154.157,
- bei einer Erhöhung der Aufnahmekapazität für die Plätze 7 und ab 9 je Belegungsplatz EUR 12.473,
- für ein Frauenhaus mit 8 Belegungsplätzen bis zu EUR 222.894 sowie
- für eine ambulante Beratungsstelle bis zu EUR 32.508.
Richten Sie Ihren Antrag bitte mindestens 2 Monate vor Beginn des geplanten Förderzeitraumes an das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt, Referat 502.
Wer antragsberechtigt ist
Antragsberechtigt sind gemeinnützige rechtsfähige Personenvereinigungen des privaten Rechts sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Sitz in Sachsen-Anhalt, die Träger eines in Sachsen-Anhalt gelegenen Frauenhauses sind.
Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
- Der örtliche Träger der Sozialhilfe muss anerkannt haben, dass ein Bedarf besteht und dass Sie die personellen und materiellen Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Aufgabenerledigung erfüllen.
- Ihr Frauenhaus muss Belegungsplätze für mindestens 4 Frauen und ihre Kinder bereitstellen.
- Sie müssen den folgenden personellen Mindeststandard gewährleisten:
- Fachkräfte mit 1,5 Vollzeitäquivalenten (VzÄ) für ein Frauenhaus mit 4 Belegungsplätzen,
- für jeden weiteren Belegungsplatz weitere 0,125 VzÄ,
- ab 8 Belegungsplätzen 3,0 VzÄ,
- Fachkräfte mit 0,75 VzÄ für ambulant tätige Beratungsstellen.
- Sie müssen
- mindestens eine Sozialarbeiterin oder Sozialpädagogin (mit Fachhochschulabschluss, Bachelor oder Master) mit staatlicher Anerkennung und „Fachkräfte für soziale Arbeit“ mit staatlicher Anerkennung beschäftigen,
- die Finanzierung der Erhaltungs-, Bewirtschaftungs- und Investitionskosten mittel- bis langfristig sichern und
- normalerweise eine finanzielle Eigenbeteiligung von mindestens 10 Prozent der Zuwendung erbringen (für Sie als kommunalen Träger verpflichtend).
- Erheben Sie eine Kostenbeteiligung von mehr als EUR 15,00 pro Tag für die Nutzung Ihrer Einrichtung, müssen Sie die Notwendigkeit gegenüber dem zuständigen Ministerium begründen.