Förderung sozialer Beratungsstellen

Wenn Sie eine soziale Beratungsstelle betreiben, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss zu Ihren laufenden Personalkosten erhalten.

Fördergebiet

Förderart

Fördergeber

Wenn Sie eine soziale Beratungsstelle betreiben, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss zu Ihren laufenden Personalkosten erhalten.

Was gefördert wird

Das Land Rheinland-Pfalz unterstützt die Arbeit sozialer Beratungsstellen.

Sie erhalten eine Förderung für Ihre Personalkosten, wenn Sie eine integrierte Erziehungs- und Familienberatung oder eine Suchtberatung anbieten.

Sie bekommen die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 25 Prozent Ihrer Fachpersonalkosten beziehungsweise für Ihre Fachkräfte in den Suchtberatungsstellen bis zu 32 Prozent Ihrer Fachpersonalkosten.

Richten Sie bitte Ihren Antrag bis spätestens 1.4. eines Förderjahres an das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung.

Wer antragsberechtigt ist

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

Antragsberechtigt sind

  • Träger der freien Wohlfahrtspflege,
  • anerkannte Träger der freien Jugendhilfe,
  • kommunale Gebietskörperschaften sowie
  • andere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die soziale Beratungsstellen unterhalten.

Ihre Beratungsstelle muss

  • einen regionalen Bedarf decken, den die zuständigen Jugend- oder Sozialhilfeträger festgestellt haben,
  • auf Basis einer abgestimmten Konzeption und einer gesicherten Gesamtfinanzierung arbeiten,
  • qualifizierte Fachkräfte unterschiedlicher Fachrichtungen beschäftigen, beispielsweise Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, Pädagoginnen und Pädagogen, Psychologinnen und Psychologen, Kinder- und Jugendtherapeutinnen und -therapeuten,
  • flexible Öffnungszeiten, telefonische und elektronische Erreichbarkeit, kurzfristige Beratung in Krisensituationen und geeignete Räumlichkeiten bereitstellen,
  • die Beratung unentgeltlich anbieten,
  • durch die kommunalen Gebietskörperschaften angemessen gefördert werden,
  • eine personelle Mindestbesetzung aufweisen. Das bedeutet 3 Fachkraftstellen in integrierten Erziehungs- und Beratungsstellen sowie je 2 Fachkraftstellen in der Erziehungsberatung, Ehe-, Familien- und Lebensberatung und Suchtberatung.

Noch keine Beschreibung hinterlegt

Möchten Sie näheres zu diesem Förderprogramm wissen?

Zu diesem Programm liefert der Bund derzeit keinen Beschreibungstext. Senden Sie uns eine Anfrage, wir prüfen die Bedingungen für Ihr Vorhaben und melden uns in zwei bis fünf Werktagen. Kostenlos und unverbindlich.

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Programmdaten nach der Förderdatenbank des Bundes (BMWK), lizenziert unter CC BY 4.0. Maßgeblich ist die jeweils geltende Richtlinie des Fördergebers. Alle Angaben ohne Gewähr.