Förderung Kommunaler Integrationszentren

Wenn Sie als Kommune ein Integrationszentrum betreiben möchten und in diesem Zentrum kommunale Integrationsabeit leisten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Fördergebiet

Zielgruppe

Förderart

Fördergeber

Wenn Sie als Kommune ein Integrationszentrum betreiben möchten und in diesem Zentrum kommunale Integrationsabeit leisten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Was gefördert wird

Das Land Nordrhein-Westfalen unterstützt Sie als Kommune beim Betrieb von Kommunalen Integrationszentren und sowie bei der kommunalen Integrationsarbeit in den Kommunalen Integrationszentren (Programm KOMM-AN NRW).

Sie erhalten die Förderung

  • für Tätigkeiten und Angebote von Kommunalen Integrationszentren für die Verbesserung der Teilhabe und Integration vor Ort und beziehungsweise oder
  • innerhalb des Programms KOMM-AN NRW für das ehrenamtliche Engagement bei der Integration von Geflüchteten und neuzugewanderten Menschen in Ihrer Kommune.

Die Förderung innerhalb von KOMM-AN NRW umfasst

  • die Koordinierung, Vernetzung und Qualifizierung im Rahmen der Aufgaben des Programms KOMM-AN NRW durch die Kommunalen Integrationszentren sowie
  • Maßnahmen, die nach Abstimmung mit den Akteurinnen und Akteuren vor Ort durch die Kommunalen Integrationszentren oder von Dritten durchgeführt werden, hierzu gehören:
    • Renovierung, Ausstattung und Betrieb von Ankommenstreffpunkten und Digitalisierung der Ausübung eines Ehrenamtes (Baustein A),
    • Maßnahmen des Zusammenkommens, der Orientierung und Begleitung (Baustein B),
    • Maßnahmen zur Informations- und Wissensvermittlung und zur Gewinnung neuer Personen für eine ehrenamtliche Tätigkeit (Baustein C) sowie
    • Maßnahmen, die der Qualifizierung von ehrenamtlich tätigen Personen und der Begleitung ihrer Arbeit dienen (Baustein D).

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses ist abhängig von Art und Umfang der Maßnahme.

Richten Sie Ihren Antrag bitte bis Ende Oktober für das folgende Jahr an die Bezirkregierung Arnsberg.

Wer antragsberechtigt ist

Antragsberechtigt sind die Kreise und kreisfreien Städte in Nordrhein-Westfalen.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Kommunale Integrationszentren, für die Sie eine Förderung beantragen, müssen
    • im Rahmen der kommunalen Zuständigkeiten organisatorisch eigenständig sein (die Eigenständigkeit muss innerhalb und außerhalb der kommunalen Gebietskörperschaft erkennbar sein),
    • über ein vom Kreistag nach vorheriger Abstimmung mit den Kommunen des Kreises beziehungsweise vom Rat der Stadt verabschiedetes oder fortgeschriebenes Integrationskonzept verfügen,
    • sich verpflichten, im Zweijahresturnus inhaltliche Schwerpunkte in Abstimmung mit den örtlichen Akteurinnen und Akteuren der Integrationsarbeit festzulegen,
    • geeignete Räumlichkeiten bereitstellen,
    • die Verwaltungsausgaben einschließlich der Reisekosten sowie Ausgaben für Lehr- und Lernmittel und für Projektmittel übernehmen,
    • an einem überregionalen Erfahrungstransfer im Rahmen des Verbundes der Kommunalen Integrationszentren mitwirken.
  • Beachten Sie bei Förderung innerhalb des Programms KOMM-AN bitte:
    • Maßnahmen, die nach Abstimmung mit den Akteurinnen und Akteuren vor Ort durch die Kommunalen Integrationszentren oder von Dritten durchgeführt werden, müssen eindeutig abgrenzbar von bereits laufenden Maßnahmen außerhalb dieser Richtlinie sein.
    • Digitalisierungsmaßnahmen müssen Teil eines nachhaltigen Konzeptes sein und Sie müssen im Antrag darstellen, dass ein Mehrwert für Ehrenamtliche und beziehungsweise oder Neuzugewanderte bei der Erstorientierung, Integration oder der Teilhabe an der Gesellschaft geschaffen wird.

Noch keine Beschreibung hinterlegt

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