Förderrichtlinie Natürliches Erbe (RL NE/2023)

Wenn Sie Maßnahmen zur nachhaltigen Sicherung der natürlichen biologischen Vielfalt sowie des natürlichen ländlichen Erbes planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Fördergebiet

Förderart

Fördergeber

Wenn Sie Maßnahmen zur nachhaltigen Sicherung der natürlichen biologischen Vielfalt sowie des natürlichen ländlichen Erbes planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Was gefördert wird

Der Freistaat Sachsen unterstützt Sie aus Mitteln des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK) sowie aus Landesmitteln bei der Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen oder Populationen wildlebender Tierarten und wilder Pflanzenarten sowie der historisch gewachsenen Vielfalt der Kulturlandschaft.

Die Förderung aus ELER-Mitteln erhalten Sie für

  • Biotopgestaltung und Artenschutz,
  • Technik und Ausstattung,
  • Naturschutzfachplanungen,
  • Studien zur Dokumentation von Arten und Lebensraumtypen,
  • naturschutzberatung für Landnutzerinnen und Landnutzer,
  • naturschutzbezogene Öffentlichkeits- und Bildungsarbeit,
  • Zusammenarbeit zum Schutz der biologischen Vielfalt.

Die Förderung aus Landesmitteln erhalten Sie für

  • Komplexvorhaben des Naturschutzes nach Förderprogrammen Dritter,
  • Einzelvorhaben des Naturschutzes mit besonderer fachpolitischer Bedeutung,
  • Vorhaben zur Prävention von Schäden durch Wolf und Luchs,
  • Vorhaben zur Prävention von Schäden durch Biber,
  • Biotop- und artenangepasste Pflege,
  • Jungbaumpflege für Obstgehölze.

Die Förderung aus GAK-Mitteln erhalten Sie für die Sanierung von Stützmauern landwirtschaftlicher Flächen.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach Art und Umfang Ihres Vorhabens.

Richten Sie Ihren Antrag bitte an das Sächsische Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG).

Wer antragsberechtigt ist

Antragsberechtigt sind

  • juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts sowie natürliche Personen und Personengesellschaften,
  • für die Förderung von Naturschutzfachplanungen ausschließlich Landkreise und kreisfreie Städte,
  • für die Naturschutzberatung für Landnutzerinnen und landnutzer ausschließlich Anbieterinnen und Anbieter der Naturschutzberatung in Form von juristischen Personen des Privatrechts sowie natürlichen Personen als Träger von Unternehmen,
  • für GAK-finanzierte Maßnahmen landwirtschaftliche Betriebe und andere Landbewirtschafterinnen und Landbewirtschafter.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Die Vorhaben müssen sich auf den Freistaat Sachsen beziehen beziehungsweise auf Flächen im Freistaat Sachsen stattfinden.
  • Im Übrigen gelten unterschiedliche Voraussetzungen je nach Vorhaben.

Noch keine Beschreibung hinterlegt

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Programmdaten nach der Förderdatenbank des Bundes (BMWK), lizenziert unter CC BY 4.0. Maßgeblich ist die jeweils geltende Richtlinie des Fördergebers. Alle Angaben ohne Gewähr.