Finanzierungsrichtlinien Ländliche Entwicklung (FinR-LE)

Wenn Sie in Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raumes in Bayern investieren, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Fördergebiet

Förderart

Fördergeber

Wenn Sie in Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raumes in Bayern investieren, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Was gefördert wird

Der Freistaat Bayern fördert Sie mit Unterstützung des Bundes bei Maßnahmen der ländlichen Entwicklung.

Sie bekommen die Förderung für folgende Vorhaben:

  • Maßnahmen der Flurneuordnung (unter anderem Planung und Herstellung von Straßen und Wegen; wasserwirtschaftliche Maßnahmen; Maßnahmen des Bodenschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege; Maßnahmen für Freizeit und Erholung; Bodenordnung mit Vermessung, Abmarkung und Wertermittlung; Neuordnung von Weinbergen und Sonderkulturen),
  • freiwilliger Landtausch und freiwilliger Nutzungstausch sowie
  • Infrastrukturmaßnahmen (Planung und Herstellung von Verbindungswegen zu Almen und Alpen, Einzelhöfen und Weilern sowie von Feld- und Waldwegen; Planung und Herstellung von Struktur- und Landschaftselementen sowie Streuobstbäume).

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe der Förderung ist abhängig von der Art der Maßnahme und der Antragstellerin oder dem Antragsteller.

Der Gesamtzuwendungsbedarf Ihres Vorhabens darf nicht weniger als EUR 25.000 betragen (Bagatellgrenze), ausgenommen sind

  • reine Bodenordnungsverfahren sowie
  • Maßnahmen der Vorbereitung von Vorhaben.

Für den freiwilligen Landtausch, den freiwilligen Nutzungstausch sowie für Infrastrukturmaßnahmen außerhalb von Verfahren nach dem FlurbG und für Streuobstbäume gelten Sonderregelungen.

Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn der zu fördernden Maßnahme an das zuständige Amt für Ländliche Entwicklung.

Wer antragsberechtigt ist

Antragsberechtigt sind

  • Teilnehmergemeinschaften,
  • die Verbände für Ländliche Entwicklung,
  • der Landesverband für Ländliche Entwicklung Bayern,
  • Kommunen,
  • einzelne Beteiligte und sonstige geeignete Träger sowie
  • die Tauschpartner im freiwilligen Landtausch und im freiwilligen Nutzungstausch.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Der Anordnung eines Verfahrens nach dem Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) soll normalerweise die Erarbeitung eines integrierten ländlichen Entwicklungskonzeptes beziehungsweise eines Gemeindeentwicklungskonzepts im Sinne des GAK-Rahmenplans vorausgehen.
  • Ihr Verfahren stimmten Sie zeitlich und sachlich mit den Vorhaben anderer Bereiche ab, insbesondere kommunalen Planungen einschließlich Landschafts-, Verkehrs- und wasserwirtschaftlichen Planungen.
  • Größe, Umfang und Ausbauart von Anlagen und Maßnahmen beschränken Sie auf das zur Erfüllung der Aufgaben erforderliche Ausmaß.
  • Sie müssen die sachgemäße Unterhaltung der geförderten Anlagen sicherstellen.
  • Für den freiwilligen Landtausch und den freiwilligen Nutzungtausch sowie für Infrastrukturmaßnahmen und Streuobstbäume geltenden besondere Voraussetzungen.

Noch keine Beschreibung hinterlegt

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Programmdaten nach der Förderdatenbank des Bundes (BMWK), lizenziert unter CC BY 4.0. Maßgeblich ist die jeweils geltende Richtlinie des Fördergebers. Alle Angaben ohne Gewähr.