Wenn Sie Maßnahmen planen, die Familien zugutekommen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Was gefördert wird
Der Freistaat Sachsen unterstützt Sie bei Maßnahmen zur Familienförderung.
Sie erhalten die Förderung für:
- überregionale Angebote der Familienbildung,
- Projekte zur inhaltlichen und strukturellen Weiterentwicklung der Familienbildung,
- Angebote der Ehe-, Familien- und Lebensberatung,
- Angebote der Telefonberatung,
- Angebote der Familienfreizeit und -erholung,
- Investitionen für Einrichtungen der Familienhilfe,
- Übernahme der Patenschaft für Mehrlinge (ab Drillingsgeburten) durch den Ministerpräsidenten,
- Maßnahmen der assistierten Reproduktion,
- Projekte überregionaler Interessenvertretungen für Familien sowie
- Modellvorhaben.
Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses ist abhängig von Art und Umfang der Maßnahme.
Ihren Antrag richten Sie an den Kommunalen Sozialverband Sachsen, Außenstelle Chemnitz. Abhängig von der Art der Maßnahme gelten unterschiedliche Antragsfristen.
Wer antragsberechtigt ist
Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
Antragsberechtigt sind je nach Vorhaben:
- kommunale Gebietskörperschaften,
- anerkannte Träger der freien Jugendhilfe und solche, die auf dem Gebiet der Familienbildung tätig sind,
- die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege und die ihnen angeschlossenen Organisationen,
- gemeinnützige rechtsfähige Vereine für Investitionen für Einrichtungen der Familienhilfe,
- Sorgeberechtigte bei Mehrlingsgeburten,
- Ehepaare oder Paare in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, die eine künstliche Befruchtung durchführen lassen, sowie
- überregional tätige gemeinnützige Familienverbände, die der Landesarbeitsgemeinschaft der Familienverbände in Sachsen angehören.
Je nach Vorhaben gelten spezifische Voraussetzungen.