Zuwendungen für die Einführung und Beibehaltung des ökologisch-biologischen Landbaus (Extensivierungsrichtlinie 2023)

Wenn Sie ökologisch-biologischen Landbau in Ihrem landwirtschaftlichen Betrieb einführen oder fortführen möchten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Fördergebiet

Zielgruppe

Förderart

Fördergeber

Wenn Sie ökologisch-biologischen Landbau in Ihrem landwirtschaftlichen Betrieb einführen oder fortführen möchten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Was gefördert wird

Das Land Mecklenburg-Vorpommern unterstützt Sie bei der Einführung oder Beibehaltung von ökologisch-biologischem Landbau in Ihrem landwirtschaftlichen Betrieb.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt grundsätzlich

  • für die Einführung des ökologisch-biologischen Landbaus 1.300 EUR je Hektar Dauerkulturen, 630,00 EUR je Hektar Gemüsefläche, 350,00 EUR je Hektar übrige Ackerfläche und 425,00 EUR je Hektar Dauergrünland für einen Zeitraum von 2 Jahren sowie
  • für die Beibehaltung des ökologisch-biologischen Landbaus 850,00 EUR je Hektar Dauerkulturen, 490,00 EUR je Hektar Gemüsefläche, 284,00 EUR je Hektar übrige Ackerfläche und 284,00 EUR je Hektar Dauergrünland.

Abhängig von der Lage des Gebiets, das Sie bewirtschaften, und von der Art Ihres Vorhabens kann der Zuschuss erhöht oder gemindert werden.

Reichen Sie Ihren Antrag bitte bis zum 31. Dezember des Vorjahres über das Agrar-Antragsportal von Mecklenburg-Vorpommern ein. Bewilligungsbehörde ist das für Sie zuständige Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt.

Wer antragsberechtigt ist

Antragsberechtigt sind natürliche oder juristische Personen oder Vereinigungen natürlicher oder juristischer Personen unabhängig von der Rechtsform, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausüben.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Sie erhalten die Förderung ausschließlich für Flächen,
    • deren Mindestparzellengröße 0,1 Hektar beträgt,
    • die in Mecklenburg-Vorpommern liegen,
    • auf denen nicht gleichzeitig landwirtschaftsbezogene Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen nach den §§ 15 und 16 des Bundesnaturschutzgesetzes umgesetzt werden und
    • für die Sie die Teilnahme an jährlichen Kontrollverfahren nachweisen.
  • Bei Einführung des ökologisch-biologischen Landbaus beachten Sie bitte: Wenn Sie Ihren Antrag stellen, muss sich ein Flächenanteil von mindestens 60 Prozent in Bezug auf die gesamte landwirtschaftliche Nutzfläche Ihres Betriebes im zweijährigen Umstellungszeitraum (Übergang von nichtökologischem Anbau auf ökologisch-biologischen Anbau) befinden.
  • Sie müssen im Verpflichtungszeitraum (grundsätzlich vom 1. Januar bis zum 31. Dezember eines Jahres) im gesamten Betrieb ökologische Anbauverfahren betreiben. Der Verpflichtungszeitraum beträgt 5 Jahre.

Noch keine Beschreibung hinterlegt

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