Wenn Sie klimafreundliche Investitions- sowie Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsvorhaben planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Was gefördert wird
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) fördert Industrieprojekte, die einen Beitrag zur Treibhausgasneutralität des Industriesektors und damit verbundener Sektoren in Deutschland leisten. Wenn Sie Projekte planen, die die Emissionen von Treibhausgasen durch CCU und CCS reduzieren, können Sie eine Förderung beantragen.
Das Förderprogramm besteht aus zwei Teilmodulen:
- Teilmodul 1: Investitionsvorhaben auf Basis von Art.36 Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO)
- Teilmodul 2: Innovationsvorhaben im Sinne anwendungsorientierter Forschung und Entwicklung (AGVO)
Im Teilmodul 1 können Sie:
- für Investitionen im Bereich Infrastruktur und Speicher eine Förderung von bis zu 25 Millionen Euro pro Projekt erhalten.
- für andere Investitionen eine Förderung von bis zu 30 Millionen Euro erhalten. Gefördert werden bis zu 30 Prozent der förderfähigen Kosten.
In Teilmodul 2 können Sie:
- für Projekte der industriellen Forschung eine Förderung von bis zu 35 Millionen Euro erhalten,
- für Vorhaben der experimentellen Entwicklung eine Förderung von bis zu 25 Millionen Euro erhalten,
- für Durchführbarkeitsstudien eine Förderung von bis zu 8,25 Millionen Euro beantragen.
Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.
Das Antragsverfahren ist zweistufig.
In der 1. Stufe reichen Sie Ihre Projektskizzen bei dem Projektträger ein. Dies ist das Forschungszentrum Jülich GmbH – Projektträger Jülich-PtJ.
Bei Konsortien muss ein Unternehmen als Konsortialführer bestimmt werden. Dieses stellt den Dach-Antrag. Jedes Unternehmen des Konsortiums muss ebenfalls einen separaten Antrag einreichen.
In der 2. Verfahrensstufe werden Sie für Ihre positiv bewertete Projektskizze aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen. Für die Erstellung Ihrer Projektskizze und Ihres Antrags nutzen Sie das elektronische Antragssystem easy-Online.
Wer antragsberechtigt ist
Antragsberechtigt sind Unternehmen und Konsortien, die Anlagen mit schwer vermeidbaren Emissionen von CO2 planen oder betreiben.
Zusätzlich sind Hochschulen, Universitäten und andere Forschungseinrichtungen antragsberechtigt. Hierbei muss mindestens ein Mitglied des Konsortiums ein Unternehmen sein und einem Sektor mit anderweitig nicht vermeidbaren Emissionen angehören.
Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
- Sie müssen eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland haben.
- Projekte müssen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland umgesetzt werden.
- Sie müssen schriftlich bestätigen, dass Sie den gesamten Eigenanteil von zuwendungsfähigen und nicht zuwendungsfähigen Kosten tragen können.
Von der Förderung ausgeschlossen sind:
- Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission nicht nachgekommen sind.
- Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung des BMWK nicht nachgekommen sind.
- Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO.
- Unternehmen, gegen die die Europäische Union Sanktionen verhängt hat.