Bürgschaften für die Wirtschaft, die freien Berufe und die Land- und Forstwirtschaft

Wenn Sie als Unternehmen oder freiberuflich Tätige und Tätiger nicht über ausreichende finanzielle Sicherheiten für Ihren Kredit verfügen, kann das Land Nordrhein-Westfalen eine Bürgschaft übernehmen.

Fördergebiet

Zielgruppe

Förderart

Fördergeber

Wenn Sie als Unternehmen oder freiberuflich Tätige und Tätiger nicht über ausreichende finanzielle Sicherheiten für Ihren Kredit verfügen, kann das Land Nordrhein-Westfalen eine Bürgschaft übernehmen.

Was gefördert wird

Das Land Nordrhein-Westfalen entlastet Sie als Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, als freiberuflich Tätige und Tätigen, als Person mit Einkünften aus der Land- und Forstwirtschaft oder als an dem Unternehmen beteiligte Person in leitender Position in Form einer Bürgschaft von Ihrem Kreditrisiko.

Die Höhe des Bürgschaft beträgt normalerweise bis zu 80 Prozent des zugrundeliegenden Kredits.

Die Höhe der Bürgschaft beträgt mindestens EUR 1,25 Millionen. Für Bürgschaftsbeträge unter EUR 1,25 Millionen ist die Bürgschaftsbank Nordrhein-Westfalen zuständig.

Die Bürgschaft beantragen Sie bei Wirtschaftsprüfungsgesellschaft PricewaterhouseCoopers GmbH.

Wer antragsberechtigt ist

Antragsberechtigt sind

  • gewerbliche Unternehmen und sonstige Einrichtungen der Wirtschaft,
  • freiberuflich Tätige,
  • Personen mit Einkünften aus der Land- und Forstwirtschaft,
  • Personen, die sich mit Hilfe des zu verbürgenden Kredits in leitender Funktion tätig an einem Unternehmen beteiligen wollen.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Sie sichern die Rückzahlung des Kredits bei normalem wirtschaftlichen Ablauf zu den vereinbarten Terminen zu.
  • Sie müssen alle zumutbaren Sicherheiten bereitstellen. Das Land Nordrhein-Westfalen übernimmt nur dann eine Bürgschaft, wenn Sicherheiten nicht im erforderlichen Maß zur Verfügung stehen.

Noch keine Beschreibung hinterlegt

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Programmdaten nach der Förderdatenbank des Bundes (BMWK), lizenziert unter CC BY 4.0. Maßgeblich ist die jeweils geltende Richtlinie des Fördergebers. Alle Angaben ohne Gewähr.