Beteiligungsgarantien der Bürgschaftsbank Sachsen

Wenn Sie als kleines oder mittleres Unternehmen für Beteiligungen von privaten Kapitalbeteiligungsgesellschaften eine Ausfallgarantie benötigen, kann diese unter bestimmten Voraussetzungen von der Bürgschaftsbank Sachsen übernommen werden.

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Wenn Sie als kleines oder mittleres Unternehmen für Beteiligungen von privaten Kapitalbeteiligungsgesellschaften eine Ausfallgarantie benötigen, kann diese unter bestimmten Voraussetzungen von der Bürgschaftsbank Sachsen übernommen werden.

Was gefördert wird

Die Bürgschaftsbank Sachsen übernimmt Ausfallgarantien für Beteiligungen von privaten Kapitalbeteiligungsgesellschaften an kleinen und mittleren Unternehmen in Sachsen, wenn die Beteiligungen ohne Garantien nicht oder nicht zu angemessenen Bedingungen zustande kommen würden.

Es werden vor allem Garantien für

  • die Mitfinanzierung von Existenzgründungen,
  • die Errichtung, Erweiterung, grundlegende Rationalisierung oder Umstellung von Betrieben, Innovationsprojekten, Kooperationen sowie
  • die Auszahlung von Gesellschaftern

übernommen.

Sie erhalten die Förderung als Ausfallgarantie. Die Beteiligung soll maximal EUR 1,25 Millionen (in begründeten Ausnahmefällen EUR 2,5 Millionen) betragen, wobei die Garantie 75 Prozent der Beteiligungssumme nicht übersteigen darf.

Anträge sind über eine private Kapitalbeteiligungsgesellschaft an die Bürgschaftsbank Sachsen GmbH zu richten.

Wer antragsberechtigt ist

Die Beteiligungsgarantien der Bürgschaftsbank Sachsen sind an bestimmte Voraussetzungen geknüpft:

  • Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen (KMU) der gewerblichen Wirtschaft mit Sitz oder Betriebsstätte in Sachsen.
  • Die Beteiligung muss die Schaffung oder Sicherung einer nachhaltig wettbewerbsfähigen Existenz erwarten lassen und von einer privaten Kapitalbeteiligungsgesellschaft gewährt werden.
  • Die Beteiligung hat in der Form der typisch stillen Gesellschaft zu erfolgen. Im Ausnahmefall kann auch eine Direktbeteiligung garantiert werden.
  • Eine Beteiligung darf nicht der Sanierung der Finanzverhältnisse dienen.

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