Beteiligung des Landes Schleswig-Holstein am Betrieb von temporären kommunalen Gemeinschaftsunterkünften (tkGU)

Wenn Sie als Kommune temporäre Gemeinschaftsunterkünfte für geflüchtete Menschen, insbesondere aus der Ukraine, bereitstellen und betreiben, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Fördergebiet

Zielgruppe

Förderart

Fördergeber

Wenn Sie als Kommune temporäre Gemeinschaftsunterkünfte für geflüchtete Menschen, insbesondere aus der Ukraine, bereitstellen und betreiben, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Was gefördert wird

Das Land Schleswig-Holstein unterstützt Sie als Kommune, wenn Sie eine sogenannte „temporäre kommunale Gemeinschaftsunterkunft (tkGU)“ zur Aufnahme insbesondere von Schutzsuchenden aus der Ukraine im Zeitraum vom 29.11.2022 bis zum 31.12.2024 bereitstellen und unterhalten.

Sie bekommen die Förderung für die folgenden anfallenden Betriebskosten:

  • Personalkosten für die Betreuung der Schutzsuchenden,
  • Sachkosten im Zusammenhang mit dem Betreuungspersonal (beispielsweise Ausstattungskosten für Büroarbeitsplätze und Informationstechnik),
  • Kosten für einen Sicherheitsdienst aufgrund einer besonderen Sicherheitslage,
  • Vorhaltekosten,
  • Personal- und Sachkosten im Zusammenhang mit der Erstellung eines Schutzkonzepts.

Sie bekommen die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtkosten.

Die Bagatellgrenze liegt bei EUR 10.000.

Richten Sie Ihren Antrag bitte an die Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH). Bitte beachten Sie je nach Art Ihres Vorhabens die verschiedenen Antragsfristen.

Wer antragsberechtigt ist

Antragsberechtigt sind die schleswig-holsteinischen Kreise, kreisfreien Städte, Ämter und amtsfreien Gemeinden (Kommunen).

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Sie müssen in der tkGU vorrangig Kriegsvertriebene aus der Ukraine unterbringen. Nachrangig können Sie auch Asylsuchende unterbringen.
  • Ihre tkGU verfügt normalerweise über mindestens 50 und höchstens 200 Unterbringungsplätze.
  • Sie begrenzen die zeitliche Unterbringung in einer tkGU normalerweise auf 6 Monate je Person.
  • Ihre Gemeinschaftunterkünfte müssen folgende Mindestanforderungen erfüllen:
    • Sie sehen je unterzubringender Person mindestens 6 Quadratmeter Wohnfläche vor zuzüglich 2 Quadratmeter, die auch durch gemeinschaftlich genutzte Räume zur Verfügung gestellt werden können.
    • Sie statten die Wohn- und Gemeinschaftsräume zweckmäßig und angemessen aus, indem Sie beispielsweise Möglichkeiten zur eigenen Verpflegung schaffen und auf Nationalitäten, Religionen sowie Alters- und Familienstrukturen Rücksicht nehmen.
    • Sie bringen alleinstehende Frauen und alleinstehende Männer in getrennten Zimmern unter.
    • Ihre tkGU ist an den öffentlichen Personennahverkehr angebunden und ermöglicht durch ihre Lage den Zugang zu medizinischen, schulischen und sonstigen Einrichtungen des täglichen Lebens sowie zu integrationsrelevanten Angeboten (Migrationsberatung, Sprachkurse und Ähnliches).
  • Sie legen ein Betreuungs- und ein Schutzkonzept vor.
  • Sie müssen die Maßnahmen bis spätestens 31.12.2024 umsetzen.

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