Zuwendungen im Rahmen der Betreuung geschützter Gebiete (Betreuungsrichtlinie)

Wenn Sie freiwillig bei der fachlichen Betreuung gesetzlich geschützter Gebiete mitarbeiten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Fördergebiet

Förderart

Fördergeber

Wenn Sie freiwillig bei der fachlichen Betreuung gesetzlich geschützter Gebiete mitarbeiten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Was gefördert wird

Das Land Schleswig-Holstein unterstützt die freiwillige Mitarbeit bei der fachlichen Betreuung von gesetzlich geschützten Gebieten.

Die Förderung erhalten Sie vor allem für die folgenden Aufgabenbereiche:

  • Erfassung und Dokumentation der Entwicklung des Schutzgegenstandes und der Tier- und Pflanzenwelt sowie ihrer Ökosysteme,
  • Unterbreitung von Vorschlägen zur Verbesserung der Wirksamkeit der durch die Naturschutzbehörde getroffenen Regelungen und Maßnahmen,
  • Ausführung von geeigneten Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen,
  • Information der Öffentlichkeit über das Schutzgebiet sowie
  • jährliche Erstellung eines Betreuungsberichts.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt maximal 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn der Maßnahme bis spätestens 30.9. eines Kalenderjahres an das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur.

Wer antragsberechtigt ist

Antragsberechtigt sind

  • Naturschutzvereine und -verbände, soweit der Naturschutz zu den satzungsgemäßen Aufgaben gehört, sowie
  • natürliche und juristische Personen, die zuwendungsfähige Maßnahmen durchführen und den dauerhaften Erhalt der Anlagen gewährleisten können.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Sie betreuen
    • ein Naturschutzgebiet,
    • ein Biosphärenreservat,
    • ein Natura-2000-Gebiet oder
    • ein Gebiet des Nationalparks Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer.
  • Sie übernehmen mit der Förderung die Verpflichtung,
    • den übertragenen Betreuungsaufgaben und Berichtspflichten nachzukommen,
    • die zur Durchführung der Maßnahmen erforderlichen behördlichen Zulassungen rechtzeitig einzuholen,
    • sich mit betroffenen Grundstückseigentümerinnen/-eigentümern oder Verfügungsberechtigten vor Beginn der Maßnahme abzustimmen sowie
    • mit der zuständigen unteren Naturschutzbehörde des Kreises, in dem das betreute Gebiet liegt, vor Beginn der Maßnahme Einvernehmen herzustellen.

Noch keine Beschreibung hinterlegt

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Programmdaten nach der Förderdatenbank des Bundes (BMWK), lizenziert unter CC BY 4.0. Maßgeblich ist die jeweils geltende Richtlinie des Fördergebers. Alle Angaben ohne Gewähr.