Billigkeitsleistungen an Unternehmen zur Vermeidung unzumutbarer Härten durch den nationalen Brennstoffemissionshandel „BEHG–Brennstoffemissionshandelsgesetz-Härtefallkompensation“

Wenn Ihr Unternehmen durch die Einführung des nationalen Brennstoffemissionshandels von unzumutbaren Härten betroffen ist, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

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Zielgruppe

Förderart

Fördergeber

Wenn Ihr Unternehmen durch die Einführung des nationalen Brennstoffemissionshandels von unzumutbaren Härten betroffen ist, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Was gefördert wird

Der Bund unterstützt Unternehmen, die durch die Einführung des nationalen Brennstoffemissionshandels nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) von unzumutbaren Härten betroffen sind.

Sie erhalten die Förderung für zusätzliche finanzielle Belastungen infolge der Einführung des Brennstoffemissionshandels, die in den Abrechnungsjahren 2021 bis 2026 für

  • den Bezug von Brennstoffen und
  • den Bezug von Waren oder für importierte Wärme entstehen.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt 100 % Ihrer förderfähigen Ausgaben.

Ihren Förderantrag stellen Sie bis zum 31.07. des Folgejahres elektronisch über die Internetseite der beauftragten Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt.

Sie können den Zuschuss mit anderen staatlichen Beihilfen kumulieren, wenn dabei die bestehenden Beihilfevorschriften und -höchstbeträge eingehalten werden.

Wer antragsberechtigt ist

Antragsberechtigt sind Unternehmen, die darlegen und nachweisen können, dass ihnen durch die Einführung des Brennstoffemissionshandels eine unzumutbare Härte nach den Regelungen der Richtlinie entsteht.

Die Gewährung der Beihilfe ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:

  • Sie müssen die unzumutbare Härte darlegen, nachweisen und den erforderlichen finanziellen Kompensationsbetrag beziffern.
  • In einer hypothetischen Rechnungslegung muss für das Abrechnungsjahr erkennbar sein, dass die zusätzliche finanzielle Belastung eine Fortsetzung der Unternehmenstätigkeit unmöglich macht.
  • Ihre Brennstoffkosten müssen mehr als 20 % der betriebswirtschaftlichen Gesamtkosten ausmachen oder der Anteil Ihrer Zusatzkosten muss durch die Einführung des Brennstoffemissionshandels an der Bruttowertschöpfung mehr als 20 % betragen.

Nicht antragsberechtigt sind:

  • Verantwortliche nach § 3 Nummer 3 BEHG–Brennstoffemissionshandelsgesetz,
  • Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß den Leitlinien der Europäischen Kommission,
  • Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung der Europäischen Kommission nicht Folge geleistet haben.

Noch keine Beschreibung hinterlegt

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Programmdaten nach der Förderdatenbank des Bundes (BMWK), lizenziert unter CC BY 4.0. Maßgeblich ist die jeweils geltende Richtlinie des Fördergebers. Alle Angaben ohne Gewähr.