Wenn Sie bei der Finanzierung von Baumaßnahmen für Jugendbildungs- und Jugendbegegnungsstätten sowie für Jugendherbergen Unterstützung brauchen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Was gefördert wird
Der Bund unterstützt Baumaßnahmen von anerkannten Trägern der freien Kinder- und Jugendhilfe im Sinne des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII).
Sie können die Förderung für den Bau, den Erwerb, die Ersteinrichtung und die Bauerhaltung von Jugendbildungs- und Jugendbegegnungsstätten sowie Jugendherbergen bekommen.
Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses. Die Höhe der Förderung muss bei Maßnahmen, die der Bauerhaltung dienen, mindestens 50.000 EUR betragen. Die Förderung erfolgt dabei grundsätzlich nur anteilig und wechselseitig mit Landesmitteln und Eigenmitteln des Trägers.
Wer antragsberechtigt ist
Die Förderung aus dem Bauprogramm des Bundes in der Kinder- und Jugendhilfe ist an folgende Bedingungen geknüpft:
- Antragsberechtigt sind die oberste Landesjugendbehörde bei Jugendbildungs- und Jugendbegegnungsstätten und der Hauptverband des Deutschen Jugendherbergswerkes bei Jugendherbergen.
- Die Jugendbildungsstätte, Jugendbegegnungsstätte oder Jugendherberge muss von bundesweiter und/oder internationaler Bedeutung sein.
- Der Träger muss in einem Betreiberkonzept seine Zielstellung, eine bundesweite und/oder internationale Einrichtung zu betreiben, und die zugehörige Umsetzungsstrategie erkennbar darstellen.
- Der Träger der Einrichtung muss Eigentümer des Grundstückes sein oder ein dinglich gesichertes Nutzungsrecht für mindestens 25 Jahre haben.
- Die investiven Mittel der geförderten Einrichtung dürfen nur zweckgebunden eingesetzt werden.
- Der Träger muss alle zumutbaren Finanzierungsmöglichkeiten ausgeschöpft haben. Die Gesamtfinanzierung kann allein durch die Zuwendungen des Bundes gesichert werden.
Antragsverfahren
Der vollständige Antrag soll dem Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ) spätestens 8 Wochen vor dem beabsichtigten Baubeginn vorliegen.
Weitere Prüfung und Bearbeitung sowie das spätere Zuweisungsverfahren führt das Bundesverwaltungsamt (BVA) durch.