Förderrichtlinie zum Ausbau inklusiver kommunaler Angebote im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention

Wenn Sie als Kommune inklusive regionale Versorgungsstrukturen zum Abbau von Barrieren im öffentlichen Raum umsetzen wollen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Fördergebiet

Zielgruppe

Förderart

Fördergeber

Wenn Sie als Kommune inklusive regionale Versorgungsstrukturen zum Abbau von Barrieren im öffentlichen Raum umsetzen wollen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Was gefördert wird

Das Land Hessen unterstützt Sie als kommunale Gebietskörperschaft dabei, Barrieren im kommunalen Bereich zu beseitigen und gleichwertige und diskriminierungsfreie Lebensbedingungen für alle Menschen zu schaffen.

Sie erhalten die Förderung für Investitionen bei Baumaßnahmen sowie damit verbundene Ausstattungsinvestitionen und Dienstleistungen (als notwenige Begleitmaßnahmen), die dem Abbau vorhandener Barrieren in Gebäuden und Einrichtungen dienen oder inklusive Begegnungsstätten für Menschen mit und ohne Behinderungen schaffen.

Das sind beispielsweise Maßnahmen

  • für hörbehinderte Menschen, wie Induktionsschleifen, optische Warn- und Notrufsysteme, optische Türeinlasssysteme,
  • für blinde und sehbehinderte Menschen, wie Bodenleitsysteme, Tastmodelle, visuelle Kontraste,
  • für kognitiv eingeschränkte Menschen, wie rientierungssysteme im Gebäude, Einsatz von Leichter Sprache auf Schildern,
  • für mobilitätseingeschränkte Menschen, wie Aufzüge, Rampen, elektronisch zu öffnende Türen,
  • zur Förderung der Begegnung von Menschen mit und ohne Behinderungen im Sozialraum, wie barrierefreie Begegnungsplätze oder inklusive Mehrgenerationenspielplätze.

Im Rahmen eines inklusiven Gesamtkonzepts können Sie außerdem eine Förderung für nichtbauliche Elemente bekommen, die für die Wirksamkeit des Gesamten sinnvoll sind, wie zum Beispiel mobile Höranlagen.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt normalerweise bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, im Fall von Maßnahmen, die überörtliche und überregionale Bedeutung haben und allen hessischen Bürgerinnen und Bürgern offenstehen, auch bis zu 90 Prozent.

Die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben müssen normalerweise mindestens EUR 50.000 betragen.

Richten Sie Ihren Antrag bitte bis zum 28.2. eines Jahres an das Hessische Ministerium für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales.

Wer antragsberechtigt ist

Antragsberechtigt sind kommunale Gebietskörperschaften in Hessen (kreisfreie Städte, Landkreise, kreisangehörige Städte und Gemeinden).

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Es muss sich um kommunale beziehungsweise kommunalersetzende Investitionen handeln.
  • Das betreffende Grundstück muss sich in Ihrem Eigentum befinden oder durch ein langfristiges Pacht- beziehungsweise Mietverhältnis der kommunalen Nutzung unterliegen. Ist der Nutzungszweck kommunalersetzend, sind auch Grundstücke Dritter förderfähig.
  • Sie müssen die Gesamtfinanzierung Ihres Vorhabens sicherstellen.
  • Sie dürfen mit Ihrem Vorhaben erst nach Bewilligung der Zuwendung beginnen.

Nicht gefördert werden Maßnahmen, die den öffentlichen Personennahverkehr betreffen, und Maßnahmen im schulischen Bereich.

Noch keine Beschreibung hinterlegt

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Programmdaten nach der Förderdatenbank des Bundes (BMWK), lizenziert unter CC BY 4.0. Maßgeblich ist die jeweils geltende Richtlinie des Fördergebers. Alle Angaben ohne Gewähr.