Förderung von Aus- und Weiterbildungszentren im Rheinischen Revier und Nördlichen Ruhrgebiet (RL AWBZ)

Wenn Sie als Träger von Einrichtungen der beruflichen Bildung im Rheinischen Revier oder im nördlichen Ruhrgebiet in Gebäude und Ausstattung der Einrichtungen investieren wollen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Wenn Sie als Träger von Einrichtungen der beruflichen Bildung im Rheinischen Revier oder im nördlichen Ruhrgebiet in Gebäude und Ausstattung der Einrichtungen investieren wollen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Was gefördert wird

Das Land Nordrhein-Westfalen unterstützt Sie auf Grundlage der EFRE/JTF-Rahmenrichtlinie NRW bei Investitionen in die Infrastruktur der beruflichen Bildung im Rheinischen Revier (Rhein-Kreis Neuss, Rhein-Erft-Kreis, Kreis Düren, Kreis Heinsberg, Städteregion Aachen, Stadt Mönchengladbach) und im nördlichen Ruhrgebiet (Stadt Bottrop, Stadt Dorsten, Stadt Gladbeck, Stadt Marl).

Sie erhalten die Förderung für bedarfsgerechte Investitionen in

  • Neu-, Ergänzungs- und/oder Modernisierungsausstattung von Bestandsgebäuden sowie von materiellen und/oder digitalen Lehr-/Lernräumen,
  • die energetische Sanierung von Gebäuden der beruflichen Bildung,
  • energieeffiziente Neu- und Ergänzungsbauten, insbesondere auf ehemaligen Bergbau- und anderen Brachflächen.

Außerdem können Sie eine Förderung für Ausgaben für Internate sowie Freianlagen und Verkehrsflächen erhalten, wenn sie für den Betrieb von förderfähigen Einrichtungen der beruflichen Bildung erforderlich sind.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Die förderfähigen Gesamtausgaben müssen mehr als 200.000 EUR betragen.

Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn Ihres Vorhabens über das EFRE-Online-Portal oder schriftlich an die für Sie zuständige Bezirksregierung. Für Vorhaben im Rheinischen Revier ist das die Bezirksregierung Düsseldorf, für Vorhaben im nördlichen Ruhrgebiet die Bezirksregierung Münster.

Wer antragsberechtigt ist

Antragsberechtigt sind Träger von

  • berufsbildenden Schulen, die den Schulgesetzen der Länder unterliegen, oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtungen mit vergleichbaren Bildungsangeboten,
  • Einrichtungen der ergänzenden überbetrieblichen Berufsausbildung,
  • Einrichtungen mit speziellen berufsvorbereitenden oder berufsbegleitenden Ausbildungsangeboten,
  • Einrichtungen zur beruflichen Fortbildung, soweit sie im Rahmen von geregelten Bildungsgängen die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln, sowie
  • akademischen Einrichtungen mit staatlicher Anerkennung.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Bei Ihrem Vorhaben muss es sich um ein Vorhaben im Rheinischen Revier oder im nördlichen Ruhrgebiet handeln, das einen erkennbaren Beitrag für das Gelingen des Transformationsprozesses und des Strukturwandels in diesen Regionen leistet.
  • Sie müssen die geförderte Infrastruktur zu mindestens 80 Prozent für berufliche Erstausbildung, geregelte berufliche Fort- und Weiterbildung und Berufsvorbereitung nutzen.
  • Das Bildungsangebot Ihrer Einrichtung muss vom staatlichen Bildungsauftrag erfasst und für alle Interessentinnen und Interessenten diskriminierungsfrei zugänglich sein.
  • Wenn Sie Ihren Antrag stellen, müssen Sie einen Finanzierungsplan und einen Projektplan vorlegen.

Noch keine Beschreibung hinterlegt

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