Arbeit Inklusiv

Wenn Sie als Arbeitgeberin und Arbeitgeber schwerbehinderten Menschen die Teilhabe am allgemeinen Arbeitsmarkt ermöglichen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

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Wenn Sie als Arbeitgeberin und Arbeitgeber schwerbehinderten Menschen die Teilhabe am allgemeinen Arbeitsmarkt ermöglichen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Was gefördert wird

Das Land Baden-Württemberg fördert vollumfänglich sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse zwischen Ihnen als Arbeitgeberin und Arbeitgeber und schwerbehinderten und wesentlich behinderten Menschen durch Gewährung von ergänzenden Lohnkostenzuschüssen. Darüber hinaus werden sozialversicherungsrechtlich eingeschränkte Arbeitsverhältnisse mit besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen im Rahmen der Eingliederungshilfe zum Budget für Arbeit unterstützt.

Sie erhalten die Förderung als Lohnkostenzuschuss.

Die Höhe des ergänzenden Lohnkostenzuschusses beträgt je nach Art des Arbeitsverhältnisses und der Beschäftigungsdauer zwischen 30 Prozent und 70 Prozent Ihrer Bruttogehaltsaufwendungen.

Stellen Sie bitte Ihren Antrag vor Beginn des Beschäftigungsverhältnisses über die örtlichen Integrationsfachdienste.

Wer antragsberechtigt ist

Antragsberechtigt sind Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit Sitz beziehungsweise Dienststelle in Baden-Württemberg, die schwerbehinderten und wesentlich behinderten Menschen individuell geeignete Arbeitsplätze zur Verfügung stellen.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Zur Zielgruppen gehören
    • wesentlich behinderte Menschen nach § 155 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX),
    • seelisch wesentlich behinderte Menschen ohne Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft sowie
    • im Rahmen der Eingliederungshilfe zum Budget für Arbeit auch schwerbehinderte Menschen, die Anspruch auf Leistungen im Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) nach § 58 SGB IX haben.
  • Die Förderung ergänzt vorrangige gesetzliche Leistungen zur Förderung von schwerbehinderter Menschen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.
  • Es muss sich um ein Arbeitsverhältnis mit einem Beschäftigungsumfang von mindestens 15 Wochenstunden (in Inklusionsunternehmen mindestens 12 Wochenstunden) handeln.
  • Darüber hinaus gelten weitere spezifische Vorgaben.

Noch keine Beschreibung hinterlegt

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Programmdaten nach der Förderdatenbank des Bundes (BMWK), lizenziert unter CC BY 4.0. Maßgeblich ist die jeweils geltende Richtlinie des Fördergebers. Alle Angaben ohne Gewähr.