Wenn Ihre integrative Kindertageseinrichtung finanzielle Unterstützung bei der Deckung der Betriebsausgaben benötigt, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Was gefördert wird
Der Freistaat Bayern unterstützt Sie, wenn die Betriebskosten Ihrer integrativen Kindertageseinrichtung mit überörtlicher Bedeutung das 1,5-fache der staatlichen und kommunalen kindbezogenen Förderung nach dem Bayerischen Kinderbildungs- und Betreuungsgesetz (BayKiBiG) übersteigen.
Sie bekommen die Förderung als Zuschuss.
Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 40 Prozent des ausgleichsfähigen Betriebskostendefizits je Einrichtung und Jahr, jedoch maximal EUR 10.000.
Rrichten Sie Ihren Antrag bitte an die zuständige Stelle gemäß Bayerischem Kinderbildungs- und Betreuungsgesetz (BayKiBiG), das heißt die Kreisverwaltungsbehörde oder Bezirksregierung.
Wer antragsberechtigt ist
Antragsberechtigt sind die Gemeinden und Träger von integrativen Kindertageseinrichtungen mit überörtlicher Bedeutung.
Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
- Sie müssen Fördermittel nach Maßgabe des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (BayKiBiG) erhalten.
- Sie müssen in Ihrer integrativen Einrichtung einen durchschnittlichen Anstellungsschlüssel von mindestens 1:10,0 einhalten.
- Mindestens 7 behinderte oder von wesentlicher Behinderung bedrohte Kinder müssen Ihre Einrichtung an mindestens 6 Monaten im Kindergartenjahr gleichzeitig besuchen.
- Der Bewilligungszeitraum ist das jeweilige Kalenderjahr.