Mit der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) unterstützt der Bund ganzheitliche energetische Sanierungen von Wohn- und Nichtwohngebäuden durch zinsgünstige Kredite mit Tilgungszuschüssen oder durch direkte Investitionszuschüsse für kommunale Antragsteller.
Was gefördert wird
Sie möchten die Energieeffizienz Ihres Wohngebäudes oder Nichtwohngebäudes verbessern. Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) unterstützt Sie dabei finanziell mit Zuschüssen oder zinsgünstigen Krediten.
Sie erhalten Förderung für Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle, wie die Dämmung von Wänden oder neue Fenster. Zudem fördert der Bund effiziente Anlagentechnik sowie den Einbau klimafreundlicher Heizungen, wie Wärmepumpen oder Biomasseanlagen. Auch der Anschluss an ein Wärmenetz und die Fachplanung durch einen Experten werden bezuschusst.
Wie viel Geld Sie erhalten, hängt von Ihren konkreten Maßnahmen ab. Bei Wohngebäuden liegt die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben für Heizungstechnik grundsätzlich bei 28.000 EUR für die erste Wohneinheit. Für die Gebäudehülle und restliche Technik können bis zu 60.000 EUR berücksichtigt werden, sofern Sie einen individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP) vorlegen. Bitte beachten Sie, dass die Förderhöchstbeträge für Heizungen ab dem Jahr 2027 schrittweise sinken.
Der Basis-Fördersatz für neue Heizungen beträgt 30 %. Durch verschiedene Boni „ etwa für mittlere und untere Einkommen, Familien mit Kindern, einen schnellen Heizungstausch oder europäische Wärmepumpen “ können Sie diesen Fördersatz auf bis zu 80 % steigern.
Für Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle und der restlichen Anlagentechnik erhalten Sie in der Regel 15 % Zuschuss. Auch hier können Sie durch Boni, beispielsweise für die Umsetzung eines Sanierungsfahrplans, eine höhere Förderung erreichen.
Wer antragsberechtigt ist
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
- Ihr Gebäude muss nach der Umsetzung der Maßnahme unter den Anwendungsbereich des Gebäudeenergiegesetzes fallen.
- Sie müssen die geförderten Anlagen oder energetisch optimierten Gebäudeteile mindestens 10 Jahre zweckentsprechend nutzen.
- Sie müssen die Anforderungen des geltenden Ordnungsrechts und die technischen Mindestanforderungen der Förderrichtlinie einhalten.
- Sie müssen einen Fachunternehmer oder einen Energieeffizienz-Experten in die Planung und Baubegleitung einbinden.
Ausschlussgründe:
- Sie erhalten keine Förderung, wenn Sie die Maßnahme bereits begonnen haben, bevor Sie den Liefervertrag oder Leistungsvertrag mit der aufschiebenden oder auflösenden Bedingung geschlossen haben.
- Sie erhalten keine Förderung für gebrauchte Anlagen und für Anlagen mit wesentlich gebraucht erworbenen Anlagenteilen.
- Sie erhalten keine Förderung für Eigenbauanlagen und für Anlagen, die in weniger als 4 Exemplaren betrieben werden.
Antragsverfahren
Das Antragsverfahren für die Förderung verläuft zweistufig in mehreren aufeinanderfolgenden Schritten.
Stufe 1: Einbindung von Experten und Vertragsschluss
- Beauftragen Sie zuerst einen Energieeffizienz-Experten oder einen Fachunternehmer für die Planung.
- Schließen Sie mit dem ausführenden Unternehmen einen Liefervertrag oder Leistungsvertrag ab, der eine aufschiebende oder auflösende Bedingung der Förderzusage enthält.
Stufe 2: Antragstellung
- Reichen Sie Ihren Förderantrag für den Zuschuss vor dem Beginn der Umsetzung der Maßnahmen beim zuständigen Durchführer ein.
- Möchten Sie zusätzlich den Ergänzungskredit nutzen, stellen Sie den Antrag dafür über Ihre Hausbank.
Stufe 3: Umsetzung und Nachweis
- Setzen Sie die Maßnahme nach Erhalt des Zuwendungsbescheides um.
- Reichen Sie nach Abschluss des Vorhabens den Verwendungsnachweis mitsamt den geforderten Belegen und Rechnungen elektronisch beim zuständigen Durchführer ein, damit Ihnen die Fördermittel ausgezahlt werden.