Landesprogramm zur Bekämpfung der Langzeitarbeitslosigkeit – Sozialer Arbeitsmarkt

Wenn Sie Maßnahmen planen, die Langzeitarbeitslose auf dem Weg zurück in das Erwerbsleben unterstützen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Fördergebiet

Förderart

Fördergeber

Wenn Sie Maßnahmen planen, die Langzeitarbeitslose auf dem Weg zurück in das Erwerbsleben unterstützen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Was gefördert wird

Der Freistaat Sachsen unterstützt Maßnahmen zur Stärkung der beruflichen und sozialen Teilhabe für erwerbsfähige Langzeitarbeitslose und Langzeitleistungsbeziehende.

Sie erhalten die Förderung für

  • individuelles Coaching,
  • Betriebsakquisiteure,
  • sozialversicherungspflichtige Beschäftigung (FAV plus),
  • Gemeinwohlarbeit 58 plus sowie
  • innovative Ansätze.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss, der für die Maßnahmen jeweils als Festbetrag gewährt wird.

  • Bei FAV-plus-Maßnahmen können Sie als Arbeitgeber neben dem vom Jobcenter gewährten Zuschuss zum Arbeitsentgelt pauschal bis zu EUR 350,00 monatlich bei einer Wochenarbeitszeit von mindestens 30 Stunden erhalten.
  • Bei Gemeinwohlarbeit 58 plus können Sie als Träger monatlich EUR 150,00 je bewilligte Stelle als Sach- und Verwaltungskostenpauschale erhalten sowie bis zu EUR 2,00 für jede tatsächlich geleistete Arbeitsstunde als Aufwandsentschädigung. Je Teilnehmenden werden allerdings maximal 25 Wochenstunden und maximal 100 Stunden im Monat gewährt.
  • Als Jobcenter erhalten Sie für den zusätzlichen Verwaltungsaufwand für FAV-plus-Maßnahmen und Gemeinwohlarbeit 58 plus eine Pauschale in Höhe von 10 Prozent des Zuschusses.

Als Arbeitgeber und Träger der Maßnahme wenden Sie sich an das zuständige Jobcenter. Als Jobcenter richten Sie Ihren Antrag an die Sächsische Aufbaubank „ Förderbank “ (SAB)

Wer antragsberechtigt ist

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

Antragsberechtigt sind die teilnehmenden Jobcenter, welche den Zuschuss für FAV-plus-Maßnahmen und für Gemeinwohlarbeit 58 an die Arbeitgeber und an die Träger der Maßnahme als Endbegünstigte weiterleiten.

Die Teilnehmenden an der Maßnahme müssen ihren Hauptwohnsitz im Freistaat Sachsen haben.

Als Jobcenter führen Sie die Auswahl und Zuweisung der Teilnehmenden in die geeigneten Projekte und Tätigkeitsfelder durch.

Die Förderung darf die Regelinstrumente des Jobcenters nicht ersetzen.

Noch keine Beschreibung hinterlegt

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Programmdaten nach der Förderdatenbank des Bundes (BMWK), lizenziert unter CC BY 4.0. Maßgeblich ist die jeweils geltende Richtlinie des Fördergebers. Alle Angaben ohne Gewähr.