Infrakredit Energie

Wenn Sie kommunale Infrastrukturmaßnahmen zur Senkung des Energieverbrauchs planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen ein Darlehen erhalten.

Fördergebiet

Förderart

Fördergeber

Wenn Sie kommunale Infrastrukturmaßnahmen zur Senkung des Energieverbrauchs planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen ein Darlehen erhalten.

Was gefördert wird

Die LfA Förderbank Bayern gewährt in Zusammenarbeit mit der KfW Bankengruppe Darlehen für kommunale Infrastrukturinvestitionen zur Senkung des Energieverbrauchs.

Sie können mit dem Darlehen Vorhaben

  • zur allgemeinen Energieeinsparung sowie
  • zur Umstellung auf erneuerbare Energieträger

finanzieren.

Sie erhalten die Förderung als zinsverbilligtes Darlehen.

Der Finanzierungsanteil beträgt bei Darlehensbeträgen

  • ab EUR 2 Millionen bis zu 50 Prozent,
  • unter EUR 2 Millionen bis zu 100 Prozent

Ihrer förderfähigen Investitionskosten.

Die Höhe des Darlehens beträgt maximal EUR 4 Millionen.

Bitte beachten Sie: Sie dürfen pro Kalenderjahr Darlehenszusagen in Höhe von maximal EUR 150 Millionen aus dem dem KfW-Programm IKK – Investitionskredit Kommunen (einschließlich der aus diesem refinanzierten Darlehen) bekommen.

Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn der zu fördernden Maßnahme an die LfA Förderbank Bayern.

Wer antragsberechtigt ist

Antragsberechtigt sind bayerische

  • kommunale Gebietskörperschaften,
  • rechtlich unselbstständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften sowie
  • kommunale Zweckverbände und Verwaltungsgemeinschaften, die jeweils wie kommunale Gebietskörperschaften behandelt werden können, ein Risikogewicht von null haben und an denen natürliche oder insolvenzfähige juristische Personen nicht beteiligt sind.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Das Darlehen wird vorhabensbezogen vergeben.
  • Ihre Investitionsmaßnahmen „ außer bei Umstellung auf erneuerbare Energieträger “ führen zu einer Energieeinsparung von mindestens 20 Prozent.
  • Sie lassen die mit der Maßnahme erreichbare jährliche Energieeinsparung von einer oder einem fachkundigen Dritten (zum Beispiel ein externes Planungsbüro oder Anlagenherstellende) oder Sachverständigen nachweisen. Bei Vorhaben zur Umstellung auf erneuerbare Energieträger genügt als Nachweis eine detaillierte Beschreibung des Vorhabens.

Von der Förderung ausgeschlossen sind

  • Vorhaben, denen eine Vergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) zugrunde liegt,
  • die energetische Sanierung beziehungsweise Neuerrichtung kommunaler Gebäude sowie
  • der Erwerb von Grundstücken.

Sind gegen Sie als Antragstellerin und Antragsteller Zwangsvollstreckungsmaßnahmen beabsichtigt, beantragt, zugelassen oder eingeleitet, ist eine Förderung nicht möglich.

Nicht gefördert werden Investitionsvorhaben in Bereichen, in denen

  • kommunale Gebietskörperschaften,
  • deren rechtlich unselbstständige Eigenbetriebe oder
  • kommunale Zweckverbände

eine wirtschaftliche Tätigkeit im EU-beihilferechtlichen Sinne ausüben.

Nicht unterstützt wird die Finanzierung von Vorhaben, die der Ausschlussliste der LfA Förderbank Bayern für Programmkredite und Bürgschaften entsprechen.

Noch keine Beschreibung hinterlegt

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Programmdaten nach der Förderdatenbank des Bundes (BMWK), lizenziert unter CC BY 4.0. Maßgeblich ist die jeweils geltende Richtlinie des Fördergebers. Alle Angaben ohne Gewähr.