Förderung zur Kompensation der Auswirkungen einer dauerhaften und weitgehenden Wiedervernässung (Palu) Modul 3 (AKN–Aktionsprogramm Klimaschutz Natur)

Besitzen oder bewirtschaften Sie Moorböden? Wenn Sie diese dauerhaft wiedervernässen, können Sie finanzielle Kompensationen erhalten. Das Programm unterstützt Sie dabei, Klimaschutz und Landwirtschaft zu vereinen.

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Fördergeber

Besitzen oder bewirtschaften Sie Moorböden? Wenn Sie diese dauerhaft wiedervernässen, können Sie finanzielle Kompensationen erhalten. Das Programm unterstützt Sie dabei, Klimaschutz und Landwirtschaft zu vereinen.

Was gefördert wird

Sie besitzen oder bewirtschaften landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Moorböden oder möchten diese dauerhaft und weitgehend wiedervernässen? Dann können Sie eine finanzielle Förderung vom Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) erhalten. Die Förderung gleicht finanzielle Nachteile aus, die durch die Wiedervernässung entstehen.

Die Kompensation gliedert sich in 2 Fördermodule auf:

Fördermodul 3.A Ausgleich für den Wertverlust der Flächen:

  • Dieser Teil richtet sich an Sie als Flächeneigentümerin oder Flächeneigentümer.
  • Die Förderung gleicht den Wertverlust Ihrer landwirtschaftlich oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen aus, der durch Ihre Verpflichtung zur dauerhaften Anhebung der Wasserstände entsteht.
  • Bei der Vernässungsstufe 1 (Wasserstand maximal 10 Zentimeter unter Flur) erhalten Sie 90 % des Bodenrichtwerts, bei der Vernässungsstufe 2 (Wasserstand maximal 20 Zentimeter unter Flur) erhalten Sie 80 % des Bodenrichtwerts als Kompensation.
  • Für forstwirtschaftliche Flächen erfolgt die Berechnung über ein separates Gutachten.

Fördermodul 3.B Ausgleich für Ertragsverluste:

  • Dieser Teil richtet sich an Sie als Bewirtschafterin oder Bewirtschafter.
  • Die Förderung kompensiert entgangene Deckungsbeiträge auf landwirtschaftlich genutzten Flächen, zum Beispiel durch die Umstellung auf Paludikulturen oder die vollständige Nutzungsaufgabe.
  • Grundlage ist der durchschnittliche Standarddeckungsbeitrag der letzten 5 Wirtschaftsjahre vor Antragstellung.
  • Bei der Vernässungsstufe 1 werden 100 %, bei der Vernässungsstufe 2 werden 90 % dieses Werts kompensiert. Die Auszahlung erfolgt jährlich für bis zu 7 Jahre.

Sie erhalten die finanzielle Unterstützung als nicht rückzahlbaren Zuschuss im Wege einer Festbetragsfinanzierung. Die genaue Höhe der Kompensation wird auf Basis standardisierter Werte über einen bereitgestellten Kompensationsrechner der Bewilligungsstelle oder durch ein Gutachten ermittelt. Wenn Sie Ihren Antrag innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung der Förderrichtlinie (bis zum 16.04.2027) stellen, erhöht sich Ihr Festbetrag um einen Geschwindigkeitsbonus von 20 %.

Wer antragsberechtigt ist

Unter folgenden Voraussetzungen können Sie eine Förderung beantragen:

  • Sie sind Eigentümerin beziehungsweise Eigentümer der Moorböden (für den Ausgleich von Wertverlusten).
  • Sie sind Bewirtschafterin oder Bewirtschafter der Moorböden (für den Ausgleich von Ertragsverlusten).
  • Das Vorhaben wird in Deutschland durchgeführt.
  • Die betroffene Moorbodenfläche ist pro Flurstück mindestens 50 Quadratmeter groß.
  • Für Modul 3.B (Ertragsverlust): Sie weisen nach, dass Sie die Flächen in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung durchgehend landwirtschaftlich genutzt haben.
  • Sie weisen die hydrologischen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen für eine geplante dauerhafte Wiedervernässung nach und belegen das mögliche Ziel (Vernässungsstufe 1 oder 2) durch ein hydrologisches Gutachten.
  • Sie haben ein Monitoringsystem für die Überwachung der Wasserstände eingerichtet.

Ausschlussgründe:

  • Sie haben mit der Maßnahme zur Anhebung der Wasserstände bereits vor der Antragstellung beziehungsweise Bewilligung begonnen.
  • Die Flächen sind zum Zeitpunkt Ihrer Antragstellung bereits optimal wiedervernässt (Wasserstände gemäß Vernässungsstufe 1).
  • Sie kombinieren die Maßnahme mit anderen öffentlichen Zuschüssen für denselben Zweck (Doppelförderung).
  • Sie vernässen die Flächen mit dem Ziel, Photovoltaik-Freiflächenanlagen zu errichten und zu betreiben.
  • Die Flächen stehen lediglich in einem hydrologischen oder räumlichen Zusammenhang zum Moor, werden aber selbst gar nicht land- oder forstwirtschaftlich genutzt (reine Begleitflächen).
  • Für Fördermodul 3.A: Die betroffenen Flächen befinden sich im Landeseigentum, wurden mit öffentlichen Fördermitteln erworben oder es wurden dafür bereits Nutzungsrechte aus dem Fördermodul 2 gekauft.
  • Für Fördermodul 3.B: Die Flächen werden zum Zeitpunkt der Antragstellung forstwirtschaftlich genutzt (hierfür greift ausschließlich das Fördermodul 3.A).
  • Ihr Unternehmen erfüllt die rechtlichen EU-Normen nicht und Sie müssten die Produktion auf den Flächen ohnehin einstellen.
  • Über Ihr Vermögen wurde ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet.
  • Ihr Unternehmen ist ein Unternehmen in Schwierigkeiten (nach EU-Beihilferecht).
  • Bei Ihnen wurde ein Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften in der Betriebsführung rechtskräftig festgestellt.
  • Sie sind einer Rückforderungsanordnung nach einer früheren EU-Kommissionsentscheidung nicht nachgekommen.

Antragsverfahren

Sie können die Förderung in einem zweistufigen Verfahren beantragen.

1. Stufe: Interessenbekundung

  • Sie reichen eine Interessenbekundung elektronisch über das Online-Portal der Landwirtschaftlichen Rentenbank (siehe weiterführende Links) ein.
  • Hierfür durchlaufen Sie ein vorgegebenes Identifizierungsverfahren und Legitimierungsverfahren.

2. Stufe: Förmlicher Zuschussantrag

  • Wenn Ihre Interessenbekundung ausgewählt wird, erhalten Sie eine Einladung zur Antragstellung.
  • Sie ermitteln Ihre exakte Kompensationshöhe über den bereitgestellten Kompensationsrechner oder lassen ein Gutachten erstellen.
  • Sie stellen den förmlichen Zuschussantrag innerhalb eines festgelegten Zeitraums über das Online-Portal der Landwirtschaftlichen Rentenbank (siehe weiterführende Links).
  • Nach der Prüfung Ihres Antrags erhalten Sie einen Bescheid.

Nach der Bewilligung:

  • Ein klassischer Verwendungsnachweis entfällt bei dieser Förderung.
  • Stattdessen erbringen Sie spätestens 2 Jahre nach Vorhabenbeginn den erstmaligen Nachweis der Zielwasserstände.
  • Danach erfolgt die Auszahlung der Mittel (als Einmalzahlung für den Wertverlust oder als jährliche Zahlung für den Ertragsverlust).
  • Sie übermitteln anschließend halbjährlich die Daten Ihrer Pegelmessungen.

Noch keine Beschreibung hinterlegt

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Programmdaten nach der Förderdatenbank des Bundes (BMWK), lizenziert unter CC BY 4.0. Maßgeblich ist die jeweils geltende Richtlinie des Fördergebers. Alle Angaben ohne Gewähr.