Förderrichtlinie Berufliche Bildung – Ausbildungsplatzförderung

Wenn Sie Ausbildungsplätze für Menschen zur Verfügung stellen, deren Berufsausbildung aus verschiedenen Gründen unterbrochen oder erschwert ist, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

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Fördergeber

Wenn Sie Ausbildungsplätze für Menschen zur Verfügung stellen, deren Berufsausbildung aus verschiedenen Gründen unterbrochen oder erschwert ist, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Was gefördert wird

Das Land Hessen unterstützt Sie auf Grundlage der Förderrichtlinie Berufliche Bildung bei der Begründung von betrieblichen Ausbildungsverhältnissen mit

  • hessischen Auszubildenden bei einer auf Insolvenz, teilweisen Stilllegung, Schließung des Erstausbildungsunternehmens oder auf einem sonstigen Abbruch der Ausbildung beruhenden Unterbrechung der Ausbildung,
  • hessischen Jugendlichen, die im Strafvollzug eine Ausbildung begonnen haben und im Anschluss an die Haftentlassung die begonnene Ausbildung in einem Ausbildungsbetrieb fortsetzen,
  • hessischen Altbewerberinnen und -bewerbern, die höchstens über einen Hauptschulabschluss verfügen,
  • hessischen Jugendlichen mit erhöhtem Sprachförderbedarf.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses entspricht der geleisteten tariflichen monatlichen Ausbildungsvergütung ab Beginn der Anschlussausbildung für höchstens 6 Monate. Bei nicht tariflichen Ausbildungsvergütungen gelten die orts- und landesüblichen Vergütungssätze.

Ihren Antrag richten Sie bitte vor Ausbildungsbeginn an das Regierungspräsidium Kassel. Mit der Ausbildung kann dann förderunschädlich begonnen werden.

Wer antragsberechtigt ist

Antragsberechtigt sind Einzelunternehmen, Personengesellschaften, juristische Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts sowie Gebietskörperschaften (außer Dienststellen des Landes Hessen und des Bundes).

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Zielgruppe sind Personen, die zum Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns mit Hauptwohnsitz in Hessen gemeldet sind, das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und über keine abgeschlossene Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder der Handwerksordnung (HwO) beziehungsweise gleichgestellten Berufsausbildungen verfügen.
  • Sie führen die Ausbildung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder der Handwerksordnung (HwO) anerkannten Beruf durch.
  • Beachten Sie bitte außerdem die Allgemeinen Förderbestimmungen der Förderrichtlinie Berufliche Bildung.

In folgenden Fällen können Sie keine Förderung erhalten:

  • Das Ausbildungsverhältnis besteht mit Ehegatten oder Verwandten ersten oder zweiten Grades.
  • Es handelt sich um eine Unternehmensübernahme nach § 613a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
  • Sie oder andere Gesellschafter waren am vorherigen Ausbildungsbetrieb mit mindestens 25 % beteiligt.

Antragsverfahren

Sie können den Zuschuss in einem einstufigen Verfahren beantragen.

  • Schritt 1: Sie stellen den Antrag elektronisch beim Regierungspräsidium Kassel.
  • Schritt 2: Die Antragstellung muss zwingend vor dem Beginn der Ausbildung erfolgen (Refinanzierungsverbot).
  • Schritt 3: Nach Erhalt des Bewilligungsbescheides beginnen Sie mit der Ausbildung.
  • Schritt 4: Sie reichen den Ausbildungsvertrag und die Mittelanforderung ein.
  • Schritt 5: Nach Prüfung der Unterlagen erhalten Sie den Zuschuss auf Ihr Konto.

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Programmdaten nach der Förderdatenbank des Bundes (BMWK), lizenziert unter CC BY 4.0. Maßgeblich ist die jeweils geltende Richtlinie des Fördergebers. Alle Angaben ohne Gewähr.