Wenn Sie als anerkannter Betreuungsverein finanzielle Unterstützung zur Wahrnehmung Ihrer gesetzlich vorgeschriebenen Querschnittsaufgaben benötigen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Was gefördert wird
Das Land Baden-Württemberg unterstützt den Erhalt und die Weiterentwicklung eines möglichst flächendeckenden Angebotes an Betreuungsvereinen.
Als ein anerkannter Betreuungsverein bekommen Sie die Förderung für Personal- und Sachausgaben für Mitarbeitende, die zur Wahrnehmung folgender Querschnittsaufgaben angestellt sind:
- planmäßige Information über allgemeine betreuungsrechtliche Fragen, Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen,
- planmäßige Gewinnung ehrenamtlicher Betreuerinnen und Betreuer,
- Einführung in die Aufgaben, Fortbildung, Beratung und Unterstützung der vom Betreuungsgericht bestellten ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuer,
- Gewährleistung des Abschlusses einer Vereinbarung mit ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuer über deren Begleitung und Unterstützung sowie
- Beratung und Unterstützung Bevollmächtigter.
Sie bekommen die Förderung als Zuschuss zu den Personal- und Sachausgaben für Ihre Mitarbeitenden.
Die Höhe der Grundförderung beträgt maximal 24.000 EUR pro Jahr und Vollzeitstelle in Ihrem Betreuungsverein. Es wird pro Betreuungsverein höchstens eine Vollzeitstelle gefördert.
Die Höhe einer möglichen Zusatzförderung hängt jeweils von der Art Ihres Vorhabens ab.
Wer antragsberechtigt ist
Antragsberechtigt sind anerkannte Betreuungsvereine, die unter Beteiligung von
- Trägern der freien Wohlfahrtspflege,
- Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts,
- sonstigen gemeinnützigen Trägern oder
- Kommunen
gebildet werden.
Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
- Als Antragstellende müssen Ihre Einzugsbereiche untereinander und mit den örtlichen Betreuungsbehörden für die Stadt- und Landkreise abstimmen und in der örtlichen Arbeitsgemeinschaft für Betreuungsangelegenheiten mitwirken.
- Sie gewährleisten eine angemessene Personalausstattung, sodass mindestens eine als Vollzeit- oder Teilzeitkraft angestellte und fachlich qualifizierte Mitarbeiterin oder ein als hauptberufliche Vollzeit- oder Teilzeitkraft angestellter und fachlich qualifizierter Mitarbeiter zur Verfügung steht.
- Sie verlangen für Ihre beruflichen Betreuerinnen und Betreuer Vergütung und Aufwendungsersatz nach dem Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz.
- Als kommunale Träger müssen Sie sich an den Ausgaben in gleicher Höhe beteiligen wie das Land.