Förderung von Maßnahmen zur Erhaltung, Pflege und Erschließung von Kulturdenkmalen (Denkmalpflegerichtlinie Sachsen-Anhalt)

Wenn Sie Maßnahmen zum Schutz, zum Erhalt oder zur Erschließung eines Baudenkmals planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Fördergebiet

Förderart

Fördergeber

Wenn Sie Maßnahmen zum Schutz, zum Erhalt oder zur Erschließung eines Baudenkmals planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Was gefördert wird

Das Land Sachsen-Anhalt unterstützt Sie bei Ausgaben, die entstehen, wenn Sie Kulturdenkmale erhalten, pflegen und erschließen.

Sie erhalten eine Förderung für

  • Arbeiten an Kulturdenkmalen, die deren Erhalt, Sicherung und Erschließung, auch touristisch, dienen,
  • Sicherung gegen Zerstörung (Feuer, Blitz, Wasser) und Einwirkungen (Sachbeschädigung) durch Unbefugte (Sicherung gegen Einbruch),
  • Arbeiten an Parkanlagen, Gärten und historischen Kulturlandschaften,
  • Maßnahmen im Sinne von Wiederherstellungen und Rekonstruktionen an Kulturdenkmalen,
  • Erwerb von Kulturdenkmalen oder Grundstücken, wenn durch den Ankauf als Voraussetzung die Erhaltung oder Sanierung des Kulturdenkmals gesichert werden kann,
  • Gutachten und Dokumentationen,
  • baugeschichtliche oder restauratorische Untersuchungen und Dokumentationen,
  • wirksame Öffentlichkeitsarbeit,
  • Maßnahmen, die im Denkmalumfeld erforderlich sind und im Sinne des Umgebungsschutzes Einfluss auf das Erscheinungsbild des Denkmals haben,
  • Darstellung der denkmalpflegerischen Bedeutung eines archäologischen Kulturdenkmals,
  • Dokumentation vor der Zerstörung eines Kulturdenkmals, an dem ein erhebliches Landesinteresse besteht,
  • bau- und erkundungsbegleitende archäologische Maßnahmen,
  • Arbeiten zu Denkmalen oder Flächendenkmalen, Denkmalpflegepläne und Stadt- oder Raumkataster,
  • notwendige Vorarbeiten für Baumaßnahmen,
  • Sicherung und Erhalt von beweglichen Kulturdenkmalen sowie
  • Publikationen.

Sie bekommen die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt normalerweise 49 Prozent Ihrer zuwendungsfähigen Ausgaben. In begründeten Fällen kann der Fördersatz höher liegen, Sie müssen sich jedoch mindestens mit 10 Prozent beteiligen.

Wer antragsberechtigt ist

Antragsberechtigt sind Erhaltungspflichtige eines Kulturdenkmals oder Erhaltungspflichtige im Sinne des Umgebungsschutzes gemäß Denkmalschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt sowie natürliche und juristische Personen.

Landeseinrichtungen sind von der Förderung ausgeschlossen.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

Sie erhalten die Förderung vor allem für Vorhaben, die

  • sich den landespolitischen Schwerpunkten zuordnen lassen,
  • akute Gefahren von dem Kulturdenkmal abwenden,
  • eine nachhaltige Nutzung des Kulturdenkmals ermöglichen oder
  • Modellcharakter haben.

Es muss sich bei Ihrem Vorhaben um eine Maßnahme an einem Kulturdenkmal im Sinne des Denkmalschutzgesetzes handeln.

Antragsverfahren

Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn der Maßnahme bis zum 1. August für das kommende Haushaltsjahr an das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt. Kirchengemeinden reichen den Antrag über die zuständige untere Denkmalschutzbehörde beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt ein.

Noch keine Beschreibung hinterlegt

Möchten Sie näheres zu diesem Förderprogramm wissen?

Zu diesem Programm liefert der Bund derzeit keinen Beschreibungstext. Senden Sie uns eine Anfrage, wir prüfen die Bedingungen für Ihr Vorhaben und melden uns in zwei bis fünf Werktagen. Kostenlos und unverbindlich.

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Programmdaten nach der Förderdatenbank des Bundes (BMWK), lizenziert unter CC BY 4.0. Maßgeblich ist die jeweils geltende Richtlinie des Fördergebers. Alle Angaben ohne Gewähr.