Unterstützung der Benennungs- und Qualifizierungsprozesse von Mitgliedern in Prüfungs- und Berufsbildungsausschüssen

Wenn Sie das Prüferehrenamt unterstützen und die fachliche und methodische Qualifizierung der Prüfenden verbessern möchten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Fördergebiet

Zielgruppe

Förderart

Fördergeber

Wenn Sie das Prüferehrenamt unterstützen und die fachliche und methodische Qualifizierung der Prüfenden verbessern möchten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Was gefördert wird

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) unterstützt Ihre Vorhaben für das Prüferehrenamt und die fachliche und methodische Qualifizierung der Prüfenden im Bereich des Berufsbildungsgesetzes und der Handwerksordnung. Dies bezieht sich insbesondere auf Maßnahmen zur Organisation und Durchführung der Abschluss- beziehungsweise Gesellen-, Fortbildungs- und Umschulungsprüfungen.

Gefördert werden Vorhaben in den folgenden Maßnahmenkategorien, die insbesondere Maßnahmen für Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Prüfungs- oder Berufsbildungsausschüssen umsetzen:

  • Gewinnungsmaßnahmen,
  • Qualifizierungsmaßnahmen,
  • Maßnahmen zur Erhöhung der Sichtbarkeit und Wertschätzung des ehrenamtlichen Prüfungspersonals.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss für einen Zeitraum von bis zu 3 Jahren.

  • Die Höhe der Förderung beträgt normalerweise 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
  • Als Hochschule oder außeruniversitäre Einrichtung können Sie bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben erhalten.
  • Sie erhalten für Qualifizierungsmaßnahmen Festbeträge pro Teilnehmender und Teilnehmendem. Die Höhe richtet sich nach der Art und Dauer der Maßnahme.

Das Antragsverfahren ist einstufig. Bitte reichen Sie Ihren Antrag bis zum 31.10. des jeweiligen Vorjahres bei dem BMBF ein.

Für die Erstellung Ihres Antrags nutzen Sie bitte das elektronische Antragssystem easy-Online.

Wer antragsberechtigt ist

Antragsberechtigt sind

  • Arbeitnehmervereinigungen in Deutschland sowie
  • Berufsverbände ohne öffentlich-rechtlichen Charakter mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung, die Maßnahmen in Prüfungs- oder Berufsbildungsausschüssen durchführen.

Weitere Voraussetzungen:

  • Sie erfüllen die festgelegten Anforderungen für Ihr Einzel- oder Verbundvorhaben.
  • Sie stellen sicher, dass keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen.
  • Ihre Zusammenarbeit im Verbundprojekt regeln Sie in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung.

Noch keine Beschreibung hinterlegt

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Programmdaten nach der Förderdatenbank des Bundes (BMWK), lizenziert unter CC BY 4.0. Maßgeblich ist die jeweils geltende Richtlinie des Fördergebers. Alle Angaben ohne Gewähr.