Wenn Sie Maßnahmen zur Beseitigung von Umweltschäden sowie zur Revitalisierung und Erhöhung der nachhaltigen Nutzung von Brachflächen durchführen wollen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Was gefördert wird
Das Land Niedersachsen unterstützt Sie mit Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) bei Vorhaben zur Sanierung von Brachflächen einschließlich Flächen in Umwandlungsgebieten (Konversionsflächen).
Sie erhalten die Förderung vor allem für die Sanierung von schädlichen Bodenveränderungen oder Altlasten einschließlich erforderliche Detailplanungen, Überwachungsmaßnahmen und auch Gebäudeabbrüche.
Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.
Die Höhe des Zuschusses beträgt normalerweise bis zu 40 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben im Programmgebiet „stärker entwickelte Region “ SER„ und bis zu 60 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben im Programmgebiet “Übergangsregion „ ÜR“.
Der Zuschuss kann durch Landesmittel um bis zu 15 Prozent erhöht werden, abhängig von Ihnen als Antragstellerin oder Antragsteller.
Ihre zuwendungsfähigen Ausgaben müssen mehr als EUR 200.000 betragen.
Richten Sie Ihren Antrag bitte an die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank). Beachten Sie bitte, dass Antragsstichtage festgelegt werden können, die im Internet veröffentlicht werden.
Wer antragsberechtigt ist
Antragsberechtigt sind
- Kommunen und kommunale Zusammenschlüsse,
- Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und
- juristische Personen des privaten Rechts.
Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
- Sie müssen für die zu sanierende Fläche ein Nachnutzungskonzept vorlegen.
- Sie müssen Ihr Vorhaben in dem jeweiligen Programmgebiet (Regionenkategorie „Übergangsregion “ ÜR„ oder “stärker entwickelte Region „ SER“) durchführen, für das Sie die Förderung beantragen.
- Sachverständige, die Sie zur Durchführung des Vorhabens beauftragen, müssen nach § 18 Bundesbodenschutz-Gesetz (BBodSchG) anerkannt sein.
- Betrifft Ihr Vorhaben eine Altlast, muss diese in das Altlastenkataster aufgenommen und es muss eine Gefährdungsabschätzung entsprechend § 9 BBodSchG und den Bestimmungen der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) durchgeführt worden sein.
- Wenn Sie Ihren Antrag stellen, müssen Sie bestimmte Qualitätskriterien zur Ermittlung der Förderwürdigkeit des Projekts nachweisen.
Unternehmen in Schwierigkeiten sind von der Förderung ausgeschlossen.